Prüferin: Welche Pflicht trifft den pharmazeutischen Unternehmer beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff im Hinblick auf die Nutzenbewertung?
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Beim Markteintritt eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff muss der pharmazeutische Unternehmer dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die für die Nutzenbewertung erforderlichen Nachweise in Form eines Dossiers vorlegen und zwar elektronisch.
Wesentlich ist der Zeitpunkt: Die Nachweise sind „spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens“ zu übermitteln. Inhaltlich muss das Dossier die Grundlage schaffen, um den (Zusatz‑)Nutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie bewerten zu können; dazu gehören u. a. Angaben zu Anwendungsgebieten, Nutzen/Zusatznutzen, Patientengruppen, Therapiekosten für die GKV und Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung immer nach dem Schema „Wer? Was? Wann? Wie?“: Unternehmer – Dossier/Nachweise – spätestens bei Markteintritt – elektronisch an den G‑BA. Dann kannst du kurz 2–3 typische Dossierinhalte nennen (z. B. Vergleichstherapie, Patientengruppen, GKV-Kosten).
Frage 2
Prüferin: Welche rechtliche Konsequenz hat es, wenn der pharmazeutische Unternehmer die erforderlichen Nachweise zur Nutzenbewertung nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorlegt?
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Wenn der pharmazeutische Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt, gilt der Zusatznutzen als nicht belegt.
Das ist eine gesetzliche Rechtsfolge („gilt … als nicht belegt“) und bedeutet praktisch: Es kommt nicht zu einer positiven Zusatznutzenfeststellung auf Basis des Verfahrens, was sich unmittelbar negativ auf die nachgelagerte Erstattung/Preisbildung auswirkt.
Examens-Tipp: Wichtig ist die Formulierung „gilt als nicht belegt“: Das ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine harte Rechtsfolge. In der Prüfung kannst du direkt die Brücke zur Preisfindung schlagen (ohne Details zu verlieren).
Frage 3
Prüferin: Innerhalb welcher Frist wird die Nutzenbewertung nach Einreichung der Unterlagen abgeschlossen und was passiert anschließend mit dem Ergebnis?
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Die Nutzenbewertung wird innerhalb von drei Monaten abgeschlossen und öffentlich gemacht.
Anschließend fasst der G-BA einen Beschluss zum Zusatznutzen, der ebenfalls veröffentlicht wird. Damit ist das Ergebnis transparent und dient als Grundlage für die weiteren Schritte im GKV-System (insbesondere die Erstattungsbetrags-/Preisverhandlungen).
Examens-Tipp: Nenne erst die Frist („3 Monate“) und danach die zwei Schlüsselwörter „öffentlich“ und „Beschluss“. Das zeigt, dass du sowohl Verfahrensdauer als auch Transparenz/Verbindlichkeit verstanden hast.
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