Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Grundvoraussetzungen macht sich jemand nach dem Betäubungsmittelrecht strafbar, wenn er mit Betäubungsmitteln umgeht?

Strafbar ist nach § 29 BtMG grundsätzlich, wer eine der dort genannten Handlungen ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt („unerlaubt“). Der Tatbestand knüpft also daran an, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (insbesondere mit entsprechender Berechtigung/Erlaubnis und nach den einschlägigen Vorschriften) zulässig ist.

Erfasst sind u. a. typische Umgangsformen wie:

  • Anbauen und Herstellen
  • Handel treiben
  • Einführen und Ausführen
  • Veräußern, Abgeben oder sonstiges Inverkehrbringen
  • Erwerben oder sich Betäubungsmittel „in sonstiger Weise verschaffen

Maßgeblich ist: Liegt keine Erlaubnis bzw. erfolgt der Umgang außerhalb der erlaubten Rahmenbedingungen, kann dies als unerlaubte Handlung nach § 29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden (Standardfall).

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „unerlaubt = ohne erforderliche Erlaubnis“, dann 3–5 typische Handlungsformen aufzählen (z. B. Herstellen, Handel, Ein-/Ausfuhr, Abgabe, Erwerb). Das zeigt, dass du den weiten Anwendungsbereich verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Warum kann auch ein „Blanko“-Umgang im Zusammenhang mit Betäubungsmittelverordnungen strafrechtlich relevant sein, obwohl grundsätzlich medizinische Verschreibungen möglich sind?

Strafrechtlich relevant wird es, wenn Betäubungsmittel entgegen den dafür geltenden Vorschriften verschrieben oder verabreicht werden. § 29 BtMG erfasst ausdrücklich Fälle, in denen das Verschreiben oder Verabreichen entgegen § 13 erfolgt.

Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn die ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln grundsätzlich zulässig sein kann, liegt eine Strafbarkeit nahe, wenn die Abgabe/Verordnung gerade nicht mehr innerhalb des normierten Rahmens erfolgt, etwa bei einem „Blanko“-Verschreiben bzw. einer Verordnung/Verabreichung außerhalb der vorgesehenen Grenzen (z. B. nicht patientenbezogen oder nicht regelkonform).

Examens-Tipp: In der Prüfung reicht oft: „§ 29 BtMG sanktioniert auch das Verschreiben/Verabreichen entgegen § 13.“ Danach kurz an einem praktischen Beispiel festmachen (Blanko-Verordnung = nicht mehr regelkonform).

Frage 3

Prüferin: Wie ist die strafrechtliche Einordnung, wenn für Betäubungsmittel Werbung gemacht wird?

Werbung für Betäubungsmittel kann strafbar sein, wenn sie gegen die einschlägigen Werbebeschränkungen verstößt. § 29 BtMG stellt es unter Strafe, wenn jemand entgegen § 14 Abs. 5 Werbung für Betäubungsmittel macht.

Für Apotheken und Praxen ist das relevant, weil hier besonders darauf zu achten ist, dass keine unzulässige werbliche Anpreisung oder Bewerbung von Betäubungsmitteln erfolgt, wenn dies gesetzlich untersagt ist.

Examens-Tipp: Merke dir als Prüfanker: „Werbung ist im BtM-Bereich besonders streng; Verstoß kann über § 29 BtMG strafbar sein.“ Dann knapp den Bezug zu § 14 Abs. 5 herstellen, ohne dich in Werbedetails zu verlieren.

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