Prüfung

Frage 1

Prüferin: Was bedeutet es für die Apothekenbetriebserlaubnis, dass die Apotheke „persönlich in eigener Verantwortung“ zu leiten ist?

Die Apothekenbetriebserlaubnis ist daran geknüpft, dass der Erlaubnisinhaber die Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung leitet. Das bedeutet inhaltlich:

  • Die Leitung ist keine bloße „Außenaufsicht“, sondern umfasst die gesamte fachliche und organisatorische Gesamtverantwortung für den laufenden Apothekenbetrieb.
  • Zentrale Bereiche wie Arzneimittelabgabe, Herstellung, Prüfung, Lagerung sowie die Organisation von Qualitätssicherung und die Einhaltung der Vorschriften müssen durch den Apothekenleiter gesteuert und durch wirksame Überwachung abgesichert werden.
  • Aufgaben können zwar im Alltag delegiert werden, die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Betriebsführung aber gerade nicht.

Kern ist damit: Die Erlaubnis „verpflichtet“ zur Leitung; sie ist untrennbar mit einer qualifizierten, eigenverantwortlichen Führung durch einen Apotheker verbunden.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung in „Leitungspflicht“ (persönlich/eigenverantwortlich) und „Konsequenz“ (Delegation ja, aber Gesamtverantwortung und wirksame Überwachung bleiben beim Leiter). Damit zeigst du, dass du den Unterschied zwischen Aufgabenübertragung und Verantwortungsübertragung verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Wie ist die Leitungsverantwortung in einer Filial- oder Mehrbesitzkonstellation organisatorisch sicherzustellen, damit der Apothekenbetrieb rechtmäßig geführt wird?

In Mehrbesitz- bzw. Filialkonstellationen muss für jede Apotheke eine Person benannt werden, die die Apotheke tatsächlich leitet. Konkret bedeutet das:

  • Für jede einzelne Apotheke ist ein verantwortlicher Apotheker zu benennen.
  • Für diesen benannten Verantwortlichen gelten die Pflichten der Leitung entsprechend, also insbesondere die Verpflichtung zur persönlichen Leitung in eigener Verantwortung im jeweiligen Betrieb.

Damit wird rechtlich sichergestellt, dass auch bei mehreren Betriebsstätten keine „anonyme“ Leitung entsteht, sondern pro Apotheke eine eindeutig zugeordnete, fachlich verantwortliche Leitungsperson vorhanden ist.

Examens-Tipp: Achte darauf, klar „pro Apotheke eine verantwortliche Leitung“ zu sagen. In der mündlichen Prüfung kommt es oft darauf an, dass du die Zuordnung (jede Apotheke → eigener Verantwortlicher) präzise formulierst.

Frage 3

Prüferin: Welche rechtliche Folge hat die Benennung eines verantwortlichen Apothekers für die Pflichten des Betreibers in einer Filial- oder Mehrbesitzkonstellation?

Die Benennung eines verantwortlichen Apothekers verlagert zwar die Leitungspflichten für die jeweilige Apotheke auf den Benannten (Leitung in eigener Verantwortung), aber die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt.

Das heißt:

  • Der Betreiber kann sich nicht „aus der Verantwortung stehlen“.
  • Neben der persönlichen Leitungsverantwortung des benannten Apothekers bestehen weiterhin die Betreiberpflichten und die übergeordnete Verantwortung des Betreibers fort.

Rechtlich wird damit eine doppelte Sicherung erreicht: klare persönliche Leitungsverantwortung vor Ort und fortbestehende Betreiberverantwortung im Hintergrund.

Examens-Tipp: Der prüfungsrelevante Merksatz ist: „Benennung ändert nichts daran, dass Betreiberpflichten bleiben.“ Wenn du diesen Satz sauber bringst, ist die Kernprüfung häufig schon bestanden.

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