Prüfung

Frage 1

Prüferin: In welcher zeitlichen und sachlichen Begrenzung müssen Sie Versicherte bei Eintragungen in die elektronische Patientenakte unterstützen, wenn Sie als Apotheker:in Arzneimittel abgeben?

Die Unterstützungspflicht ist strikt auf den aktuellen Anlassfall begrenzt, also auf den konkreten Versorgungsvorgang bei der Abgabe von Arzneimitteln. Inhaltlich dürfen dabei nur arzneimittelbezogene Daten verarbeitet bzw. in die ePA übernommen oder eingetragen werden, die gerade im Zusammenhang mit dieser aktuellen Abgabe/Versorgung stehen.

Wesentlich ist dabei die gesetzliche Begrenzung „ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext“: Es ist gerade keine allgemeine, anlasslose oder rückwirkende Übermittlung/Befüllung zulässig. Sammelerfassungen oder das Nachtragen von Altbeständen aus früheren Versorgungen ohne aktuellen Bezug sind damit ausgeschlossen.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung immer nach „Wann?“ (Anlass/aktueller Kontext) und „Was?“ (nur kontextbezogene Daten). Das Wort ausschließlich ist hier der Prüfungsanker.

Frage 2

Prüferin: Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit Sie als Apotheker:in arzneimittelbezogene Daten in die elektronische Patientenakte eintragen dürfen?

Die Eintragung bzw. Unterstützung durch Apotheker:innen ist nur zulässig, soweit die Versicherten dem Zugriff der Apotheker auf die elektronische Patientenakte nicht widersprochen haben. Maßgeblich ist, dass kein wirksamer Widerspruch nach den dafür vorgesehenen Regelungen vorliegt.

Liegt ein solcher Widerspruch vor, dürfen Apotheker:innen die ePA nicht (mehr) für diese Zwecke nutzen; dann entfällt die Möglichkeit, arzneimittelbezogene Daten einzutragen bzw. zu übernehmen.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung sauber herausarbeiten: Nicht „immer“ Zugriff, sondern nur „soweit kein Widerspruch“. Das zeigt Datenschutz- und Patient:innenautonomie-Verständnis.

Frage 3

Prüferin: Dürfen Sie bei der Unterstützung der Versicherten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte Aufgaben an Mitarbeitende übertragen, und wenn ja, an wen?

Ja. Die Unterstützung kann in dem vorgesehenen Rahmen delegiert werden.

  • Bei Apotheker:innen ist eine Übertragbarkeit auf pharmazeutisches Personal möglich.
  • Bei Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Psychotherapeut:innen kann die Unterstützung an Gehilf:innen oder Auszubildende delegiert werden, soweit die Aufgaben ihrer Art nach grundsätzlich übertragbar sind.

Die Delegation ändert nichts an den inhaltlichen Grenzen: Auch delegierte Tätigkeiten sind auf den aktuellen Behandlungskontext beschränkt.

Examens-Tipp: Erst Delegationsfähigkeit bejahen, dann sofort die Grenzen nennen (aktueller Kontext, keine Altdaten). Damit zeigst du, dass du Delegation nicht mit „Freigabe ohne Kontrolle“ verwechselst.

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