Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Arten von wissenschaftlichen Hilfsmitteln müssen Sie in einer öffentlichen Apotheke vorhalten, damit Sie sowohl die Herstellung und Prüfung als auch die Beratung fachgerecht durchführen können?

Nach § 5 ApBetrO müssen in jeder öffentlichen Apotheke die wissenschaftlichen Hilfsmittel bereitgehalten werden, die für die jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Inhaltlich lassen sie sich nach Zweckbereichen gliedern:

  • Für die Herstellung und die qualitative Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen müssen geeignete Hilfsmittel vorhanden sein; ausdrücklich wird dabei das Arzneibuch genannt (als zentrales Beispiel).
  • Für die Beratung von Kundinnen und Kunden müssen Informationsquellen verfügbar sein, die eine umfassende, qualitätsgesicherte Beratung zu Arzneimitteln ermöglichen (z. B. zu Dosierung, Neben- und Wechselwirkungen).
  • Für die Beratung anderer Angehöriger der Heilberufe (z. B. Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Tierärztinnen/Tierärzte) ist entsprechende Fachliteratur vorzuhalten, um Anfragen fundiert beantworten zu können.

Entscheidend ist, dass die Hilfsmittel dem jeweiligen Zweck dienen und eine fachgerechte Arzneimittelversorgung absichern.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach den drei Zweckbereichen (Herstellung/Prüfung – Kundenberatung – Heilberuflerberatung). Wenn du das Arzneibuch als ausdrücklich genanntes Beispiel erwähnst, wirkt das sehr gesetzesnah.

Frage 2

Prüferin: Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an die Rechtsvorschriften, die in der Apotheke verfügbar sein müssen?

Nach § 5 ApBetrO müssen in der Apotheke die Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften bereitgehalten werden. Diese müssen

  • jederzeit zugänglich sein und
  • auf aktuellem Stand vorliegen.

Inhaltlich umfasst das insbesondere die für den Betrieb relevanten Bereiche wie Apothekenrecht und Arzneimittelrecht sowie z. B. Betäubungsmittel- und Gefahrstoffrecht. Maßgeblich ist, dass die Apotheke rechtlich korrekt handeln kann und Änderungen zeitnah berücksichtigt werden.

Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt sich die Formulierung „Texte der … maßgeblichen Rechtsvorschriften“ sowie die zwei Kernwörter „jederzeit zugänglich“ und „aktuell“ – das ist die Prüfer-Checkliste.

Frage 3

Prüferin: Was bedeutet es im Apothekenbetrieb konkret, wissenschaftliche Hilfsmittel „auf aktuellem Stand“ zu halten?

„Auf aktuellem Stand halten“ bedeutet nach § 5 ApBetrO, dass die in der Apotheke vorgehaltenen wissenschaftlichen Hilfsmittel und Vorschriftentexte fortlaufend so aktualisiert werden müssen, dass sie dem jeweils geltenden Stand von Wissenschaft und Recht entsprechen.

Praktisch heißt das:

  • Sobald sich relevante Inhalte ändern (z. B. Änderungen im Arzneibuch oder in arzneimittelrechtlichen Vorschriften), muss die Apotheke unverzüglich mit der aktuellen Fassung arbeiten können.
  • Veraltete oder nicht aktualisierte Ausgaben genügen nicht den Anforderungen, weil sie die sichere und korrekte Arzneimittelversorgung sowie Beratung gefährden können.

Examens-Tipp: Mach klar, warum die Aktualität kein „Nice-to-have“ ist: Sie dient der Sicherheit der Arzneimittelversorgung und der rechtssicheren Berufsausübung. Ein kurzes Praxisbeispiel (Arzneibuch/AMG-Änderung) punktet.

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