Prüferin: Welche Arten von wissenschaftlichen Hilfsmitteln müssen Sie in einer öffentlichen Apotheke vorhalten, damit Sie sowohl die Herstellung und Prüfung als auch die Beratung fachgerecht durchführen können?
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Nach § 5 ApBetrO müssen in jeder öffentlichen Apotheke die wissenschaftlichen Hilfsmittel bereitgehalten werden, die für die jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Inhaltlich lassen sie sich nach Zweckbereichen gliedern:
Für die Herstellung und die qualitative Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen müssen geeignete Hilfsmittel vorhanden sein; ausdrücklich wird dabei das Arzneibuch genannt (als zentrales Beispiel).
Für die Beratung von Kundinnen und Kunden müssen Informationsquellen verfügbar sein, die eine umfassende, qualitätsgesicherte Beratung zu Arzneimitteln ermöglichen (z. B. zu Dosierung, Neben- und Wechselwirkungen).
Für die Beratung anderer Angehöriger der Heilberufe (z. B. Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Tierärztinnen/Tierärzte) ist entsprechende Fachliteratur vorzuhalten, um Anfragen fundiert beantworten zu können.
Entscheidend ist, dass die Hilfsmittel dem jeweiligen Zweck dienen und eine fachgerechte Arzneimittelversorgung absichern.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach den drei Zweckbereichen (Herstellung/Prüfung – Kundenberatung – Heilberuflerberatung). Wenn du das Arzneibuch als ausdrücklich genanntes Beispiel erwähnst, wirkt das sehr gesetzesnah.
Frage 2
Prüferin: Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an die Rechtsvorschriften, die in der Apotheke verfügbar sein müssen?
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Nach § 5 ApBetrO müssen in der Apotheke die Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften bereitgehalten werden. Diese müssen
jederzeit zugänglich sein und
auf aktuellem Stand vorliegen.
Inhaltlich umfasst das insbesondere die für den Betrieb relevanten Bereiche wie Apothekenrecht und Arzneimittelrecht sowie z. B. Betäubungsmittel- und Gefahrstoffrecht. Maßgeblich ist, dass die Apotheke rechtlich korrekt handeln kann und Änderungen zeitnah berücksichtigt werden.
Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt sich die Formulierung „Texte der … maßgeblichen Rechtsvorschriften“ sowie die zwei Kernwörter „jederzeit zugänglich“ und „aktuell“ – das ist die Prüfer-Checkliste.
Frage 3
Prüferin: Was bedeutet es im Apothekenbetrieb konkret, wissenschaftliche Hilfsmittel „auf aktuellem Stand“ zu halten?
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„Auf aktuellem Stand halten“ bedeutet nach § 5 ApBetrO, dass die in der Apotheke vorgehaltenen wissenschaftlichen Hilfsmittel und Vorschriftentexte fortlaufend so aktualisiert werden müssen, dass sie dem jeweils geltenden Stand von Wissenschaft und Recht entsprechen.
Praktisch heißt das:
Sobald sich relevante Inhalte ändern (z. B. Änderungen im Arzneibuch oder in arzneimittelrechtlichen Vorschriften), muss die Apotheke unverzüglich mit der aktuellen Fassung arbeiten können.
Veraltete oder nicht aktualisierte Ausgaben genügen nicht den Anforderungen, weil sie die sichere und korrekte Arzneimittelversorgung sowie Beratung gefährden können.
Examens-Tipp: Mach klar, warum die Aktualität kein „Nice-to-have“ ist: Sie dient der Sicherheit der Arzneimittelversorgung und der rechtssicheren Berufsausübung. Ein kurzes Praxisbeispiel (Arzneibuch/AMG-Änderung) punktet.
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