Prüferin: Wovon hängt es ab, ob das Personal einer Krankenhausapotheke „in ausreichender Zahl“ vorhanden ist?
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Maßstab ist, ob mit dem vorhandenen Personal ein ordnungsgemäßer Betrieb der Krankenhausapotheke sichergestellt ist. Das Personal – „insbesondere auch das pharmazeutische Personal“ – muss quantitativ und qualitativ so ausgestattet sein, dass die Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entspricht.
Die erforderliche Zahl und Qualifikation richtet sich dabei nach den konkreten Bedingungen des Krankenhauses, insbesondere:
Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses
Art und Umfang der Versorgungsleistung (bedarfsgerecht, also medizinisch zweckmäßig und ausreichend)
Je größer und komplexer das Krankenhaus bzw. je breiter und intensiver der Versorgungsumfang, desto höher ist der notwendige Personalschlüssel – vor allem beim pharmazeutischen Personal (z. B. Apotheker:innen, PTA).
Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort in der Prüfung nach „Maßstab – Kriterien – Konsequenz“: erst ordnungsgemäßer Betrieb, dann die Faktoren (Größe/Art/Leistungsstruktur sowie Versorgungsumfang), und zum Schluss ein kurzes Praxisbeispiel (kleine Fachklinik vs. Maximalversorger).
Frage 2
Prüferin: Wer trägt in der Krankenhausapotheke die Verantwortung für den Einsatz des Apothekenpersonals?
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Die Verantwortung für den Einsatz des Apothekenpersonals liegt beim Leiter der Krankenhausapotheke. Er bzw. sie muss den Personaleinsatz so organisieren, dass die Aufgaben fachgerecht und gesetzeskonform erfüllt werden.
Dazu gehört insbesondere:
Personaleinsatzplanung unter Beachtung von Qualifikation und notwendiger Mindestbesetzung
klare Aufgabenzuweisung und Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche
Sicherstellung, dass pharmazeutische Tätigkeiten nicht auf nicht qualifiziertes Personal übertragen werden
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung ausdrücklich den Leitungs- und Organisationsauftrag: Der Apothekenleiter ist nicht nur „dienstplanverantwortlich“, sondern verantwortlich dafür, dass Tätigkeiten qualifikationsgerecht zugewiesen werden (Patientensicherheit/ordnungsgemäßer Betrieb).
Frage 3
Prüferin: Welche Grundregel gilt für die Übertragung von Aufgaben an nichtpharmazeutisches Personal in der Krankenhausapotheke?
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Nichtpharmazeutischem Personal dürfen nur Hilfstätigkeiten übertragen werden, nicht aber pharmazeutische Kernaufgaben. Entscheidend ist die Abgrenzung nach Qualifikationsgebundenheit der Tätigkeit.
Zulässig ist insbesondere die Delegation unterstützender Tätigkeiten, z. B. im Bereich Lager/Logistik oder Verwaltung.
Unzulässig ist die Übertragung von Tätigkeiten, die typischerweise pharmazeutisches Fachwissen und Verantwortung voraussetzen, insbesondere:
Herstellung von Arzneimitteln
Prüfung von Arzneimitteln
Abgabe und Beratung (z. B. gegenüber Ärzt:innen und Pflege)
Die Aufgabenverteilung muss so erfolgen, dass die Patientensicherheit gewahrt und der Versorgungsauftrag erfüllt wird.
Examens-Tipp: Mach die Unterscheidung an Beispielen fest: „Lager einräumen/Kommissionieren ja – Herstellung/Prüfung/Beratung nein“. So zeigst du, dass du die Delegationsgrenzen praktisch anwenden kannst.
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