Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen subjektiven Voraussetzungen kann ein Verstoß gegen apothekenrechtliche Pflichten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden?

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ApoG setzt voraus, dass der Betroffene die dort genannten apothekenrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Es ist also nicht erforderlich, dass jemand absichtlich handelt; auch ein „Versehen“ genügt, wenn zumindest Fahrlässigkeit vorliegt. Entscheidend ist, dass eine der in § 25 genannten Vorschriften missachtet wurde und das Verhalten dem Betroffenen subjektiv als Vorsatz oder Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung zuerst klar „vorsätzlich oder fahrlässig“ und grenze dann kurz ab: Nicht der „Erfolg“ ist entscheidend, sondern die Pflichtverletzung plus Verschulden. Damit zeigst du, dass du das Ordnungswidrigkeitenprinzip verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Wann liegt im Zusammenhang mit der Verantwortlichenbenennung in der Apotheke ein bußgeldbewehrter Verstoß vor?

Ein bußgeldbewehrter Verstoß liegt vor, wenn entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 ein Verantwortlicher nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benannt wird. § 25 ApoG stellt damit nicht nur die völlige Unterlassung unter Sanktion, sondern auch Fehler in der ordnungsgemäßen Benennung sowie eine verspätete Benennung; jeweils genügt Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort mit den drei Varianten aus dem Gesetz („nicht / nicht richtig / nicht rechtzeitig“). Das wirkt sehr examenssicher, weil du damit eng am Wortlaut bleibst.

Frage 3

Prüferin: Welche typische Konstellation im Apothekenbetrieb wird als unzulässige Leistungsgewährung aufgrund einer verbotenen Vereinbarung bußgeldrechtlich erfasst?

Bußgeldrechtlich erfasst ist die Konstellation, dass aufgrund einer unzulässigen Vereinbarung (insbesondere solche, die nach § 8, § 9, § 10 oder § 11 ApoG verboten sind) Leistungen erbracht werden. Der Kern ist, dass die Leistungserbringung an eine gesetzlich untersagte vertragliche/kooperative Abrede anknüpft (z. B. unzulässige Vergünstigungen oder verbotene Kooperationen). Die Zuwiderhandlung ist nach § 25 ApoG eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung kannst du punkten, indem du herausstellst: Nicht „jeder Vertrag“ ist problematisch, sondern die Leistung „auf Grund“ einer gesetzlich verbotenen Vereinbarung – dieser Kausalbezug ist der Schlüssel.

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