Prüfung

Frage 1

Prüferin: Worauf müssen Sie als Labor besonders achten, damit ein Erregernachweis überhaupt eine namentliche Meldung auslöst?

Für eine namentliche Meldung kommt es zentral darauf an, dass ein direkter oder indirekter Nachweis eines in der Liste erfassten Erregers vorliegt und dass dieser Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.

  • Direkter Nachweis: z.B. mikroskopisch, kulturell oder molekularbiologisch.
  • Indirekter Nachweis: z.B. serologischer Antikörpernachweis; meldepflichtig aber nur, wenn der Befund im konkreten Kontext auf eine akute Infektion schließen lässt.

Das Labor muss den Befund deshalb fachlich einordnen (u.a. anhand Probenmaterial, Testmethode und Gesamtbefundlage) und erst dann – bei Hinweis auf Akutinfektion und erfüllten gesetzlichen Bedingungen – namentlich melden.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in zwei Schritten: erst „direkt/indirekt“, dann den entscheidenden Trigger „Hinweis auf akute Infektion“. Das ist oft der Punkt, an dem Prüfer nachhaken.

Frage 2

Prüferin: Wer ist typischerweise die meldepflichtige Stelle, wenn ein meldepflichtiger Erreger im Labor nachgewiesen wird?

Typischerweise sind Diagnostiklabore die meldepflichtigen Stellen. Das ergibt sich aus den Zuständigkeitsregelungen des IfSG, wonach die Meldung in der Praxis regelmäßig durch das untersuchende Labor erfolgt (vgl. Regelung dazu, wer meldet).

Examens-Tipp: Wenn nach der Zuständigkeit gefragt wird, sag kurz „in der Regel das Diagnostiklabor“ und erwähne, dass das Gesetz dafür eine eigene Vorschrift zum „Wer meldet?“ bereithält (systematischer Verweis).

Frage 3

Prüferin: Welche Art der Meldung ist vorgesehen, wenn der Nachweis eines Erregers nicht in der Erregerliste steht, aber eine besondere Gefahrenlage angenommen werden muss?

Auch wenn der Erreger nicht ausdrücklich in der Liste genannt ist, kann eine namentliche Meldepflicht bestehen, wenn der Nachweis Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit begründet. Dann muss das Labor also auch bei neuen, seltenen oder ungewöhnlichen Erregern aktiv werden und den Nachweis namentlich melden, weil die Gefahrenabwehr und frühzeitige öffentliche Gesundheitsmaßnahmen im Vordergrund stehen.

Examens-Tipp: Merke dir als Schlagwort „Auffangtatbestand“: Nicht gelistet heißt nicht automatisch „nicht meldepflichtig“ – entscheidend ist die schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit.

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