Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Stelle koordiniert die Festlegung von Art, Aufbau und Vergabeverfahren bundeseinheitlicher Kennzeichen im Gesundheitswesen, und mit wem muss sie sich dabei abstimmen?

Die Festlegung und Koordination von Art, Aufbau und Vergabeverfahren der bundeseinheitlichen Kennzeichen erfolgt durch eine dafür vorgesehene Arbeitsgemeinschaft zentraler Sozialversicherungs-Organisationen. Diese Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, die Kennzeichensysteme zu vereinheitlichen und praktikabel auszugestalten.

Dabei ist eine Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer vorgesehen (z. B. ärztliche und zahnärztliche Organisationen sowie die Apotheker-Spitzenorganisation), damit die Kennzeichen im Versorgungsalltag und im Datenaustausch (insbesondere Abrechnung) nutzbar sind.

Examens-Tipp: In der Prüfung hilft ein klarer Zweischritt: erst „wer koordiniert/legt fest“ (Arbeitsgemeinschaft), dann „mit wem wird abgestimmt“ (Spitzenorganisationen der Leistungserbringer). Das zeigt, dass du die Systematik hinter § 293 SGB V verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Was ist das rechtliche Auffanginstrument, wenn sich die beteiligten Akteure nicht rechtzeitig auf Regelungen zu bundeseinheitlichen Kennzeichen einigen?

Kommt eine Einigung über Art, Aufbau und das Vergabeverfahren bundeseinheitlicher Kennzeichen nicht rechtzeitig zustande, kann die erforderliche Regelung durch Rechtsverordnung getroffen werden. Zuständig hierfür ist das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Damit stellt § 293 SGB V sicher, dass die Standardisierung der Kennzeichen nicht an fehlender Einigung der Selbstverwaltung scheitert und der bundesweite Datenaustausch (z. B. Abrechnung, Qualitätssicherung, Statistik) funktionsfähig bleibt.

Examens-Tipp: Betone, dass es sich um eine „Ersatz-/Auffanglösung“ handelt, damit die Standardisierung verlässlich zustande kommt. In mündlichen Prüfungen kommt gut an, wenn du den Zweck (Funktionsfähigkeit des Datenaustauschs) kurz mitnennst.

Frage 3

Prüferin: Welche Mindestanforderung gilt für die Aktualisierung zentraler Verzeichnisse im Gesundheitswesen?

Zentrale Verzeichnisse sind in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. Das bedeutet: Eine Aktualisierung muss mindestens monatlich erfolgen; je nach Verzeichnis kann sie auch häufiger vorgesehen sein.

Ziel ist, dass Zulassungen, Standorte und weitere relevante Angaben für Abrechnung, Qualitätssicherung, Statistik und Datenaustausch stets aktuell und verlässlich verfügbar sind.

Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung „monatlich oder kürzer“ als prüfungsrelevanten Wortlautanker. Wenn du zusätzlich den Zweck (aktuelle, verlässliche Abrechnung/Qualitätssicherung) nennst, wirkt die Antwort runder.

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