Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Betäubungsmittel dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte grundsätzlich für einen Patienten verordnen, und wie ist diese Befugnis gegenüber dem sonst verschreibungsfähigen BtM-Spektrum begrenzt?

Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen für einen Patienten grundsätzlich nur Betäubungsmittel verordnen, die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind. Diese grundsätzliche Anknüpfung an Anlage III wird jedoch durch eine gesetzlich festgelegte Liste von Ausnahmen eingeschränkt: Bestimmte Wirkstoffe aus Anlage III sind für die zahnärztliche Patient:innenverordnung ausdrücklich ausgenommen und dürfen daher nicht verordnet werden.

Damit ist die zahnärztliche Verschreibungsbefugnis im Vergleich zur ärztlichen deutlich enger: Auch wenn ein Stoff an sich ein verschreibungsfähiges BtM (Anlage III) ist, kann er für Zahnärzt:innen im Rahmen der Patient:innenbehandlung dennoch ausgeschlossen sein. Ziel ist, die zahnärztliche BtM-Verordnung auf das fachlich typischerweise erforderliche Spektrum zu begrenzen und Missbrauch bzw. Fehlanwendung zu verhindern.

Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort in der Prüfung in zwei Schritten: erst die Grundregel (Anlage III), dann sofort die Einschränkung durch Ausnahmen (bestimmte Anlage‑III‑Stoffe sind für Zahnärzt:innen bei Patient:innen ausgeschlossen). Damit zeigst du, dass du den Normaufbau verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Welche zusätzlichen Betäubungsmittel dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte für den eigenen Praxisbedarf beziehen, obwohl diese nicht für Patientinnen und Patienten verordnet werden dürfen?

Für den Praxisbedarf dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte grundsätzlich die Betäubungsmittel beziehen, die sie auch für Patient:innen verordnen dürften. Darüber hinaus dürfen sie für den Eigenbedarf ausdrücklich zusätzlich vier weitere, spezielle Opioide beziehen:

  • Alfentanil
  • Fentanyl
  • Remifentanil
  • Sufentanil

Wichtig ist die Abgrenzung: Diese zusätzliche Befugnis gilt nur für den Eigenbedarf in der Praxis (also zur Anwendung im Rahmen der Behandlung), nicht für die Abgabe bzw. Verordnung an Patient:innen.

Examens-Tipp: Betone den Unterschied „Praxisbedarf ja – Patient:innenverordnung nein“. Wenn du die vier Namen sicher aufsagen kannst (Alfentanil, Fentanyl, Remifentanil, Sufentanil), wirkt das in der mündlichen Prüfung sehr souverän.

Frage 3

Prüferin: Welche Mengenbegrenzungen gelten für die Verschreibung von Betäubungsmitteln zum eigenen Praxisbedarf durch Zahnärztinnen und Zahnärzte?

Für den eigenen Praxisbedarf gelten klare Mengengrenzen:

  • Verordnet werden darf höchstens der durchschnittliche Zweiwochenbedarf.
  • Verordnet werden darf mindestens die kleinste Packungseinheit.
  • Zusätzlich darf der vorhandene Vorrat je Betäubungsmittel den eigenen Monatsbedarf nicht überschreiten (also keine übergroße Vorratshaltung).

Damit begrenzt die Vorschrift sowohl die einzelne Verordnung (Zweiwochenbedarf/kleinste Packung) als auch die insgesamt zulässige Vorratshaltung (Monatsbedarf).

Examens-Tipp: Geh in der Antwort von „Einzelverordnung“ zu „Vorrat“ über: erst Zweiwochenbedarf und kleinste Packung, dann der Deckel für den Bestand: Monatsbedarf. Genau diese Dreiteilung wird gern abgefragt.

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