Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen macht sich eine Apothekerin oder ein Apotheker strafbar, wenn die zuständige Behörde die Ausübung des Berufs vorübergehend untersagt hat?
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Strafbar ist, wer den Apothekerberuf ausübt, obwohl durch eine vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
Dazu müssen insbesondere drei Punkte erfüllt sein:
Es liegt eine behördliche Anordnung vor, die vollziehbar ist (also wirksam durchsetzbar) und das Ruhen der Approbation betrifft.
Die betroffene Person übt dennoch den Apothekerberuf aus, also nimmt Tätigkeiten vor, die eine Approbation voraussetzen (z. B. Abgabe von Arzneimitteln, Beratung, Rezeptur, Leitungs- bzw. apothekerliche Organisationsaufgaben).
Die Berufsausübung erfolgt während der Dauer der Ruhensanordnung.
Dabei ist unerheblich, ob die Person Apothekenleiterin/Apothekenleiter ist oder „nur“ als angestellte Apothekerin/angestellter Apotheker tätig wird: Jede Berufsausübung trotz ruhender Approbation erfüllt den Straftatbestand.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung als „1) vollziehbare Ruhensanordnung, 2) trotzdem Berufsausübung, 3) Zeitraum“. Danach bring ein konkretes Beispiel (z. B. Beratung oder Abgabe) und sag ausdrücklich, dass es auch Angestellte/Aushilfen trifft.
Frage 2
Prüferin: Welche Rechtsfolgen muss eine betroffene Person erwarten, wenn sie trotz behördlich angeordnetem Ruhen weiterhin apothekerliche Tätigkeiten ausführt?
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Die Rechtsfolge ist eine strafrechtliche Sanktion: Wer den Apothekerberuf ausübt, obwohl durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Welche der beiden Sanktionen verhängt wird und in welcher Höhe, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wird vom Strafgericht festgelegt.
Examens-Tipp: Nenne das Strafmaß wortlautnah („Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe“) und mach klar: Das ist nicht nur berufsrechtlich, sondern strafrechtlich relevant.
Frage 3
Prüferin: Wie wirkt sich eine behördliche Anordnung zum Ruhen der Approbation auf die Berechtigung aus, apothekerliche Tätigkeiten auszuüben?
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Beim Ruhen der Approbation bleibt die Approbation als solche zwar bestehen, aber sämtliche mit ihr verbundenen Rechte ruhen vorübergehend. Praktisch bedeutet das: Während der Dauer der Ruhensanordnung dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die eine Approbation voraussetzen.
Dazu zählen insbesondere:
Abgabe von Arzneimitteln
Beratung von Patientinnen und Patienten
Herstellung/Rezeptur
apothekerliche organisatorische Leitungsaufgaben
Wer solche Tätigkeiten trotz Ruhens ausführt, handelt nicht nur unzulässig, sondern macht sich strafbar.
Examens-Tipp: Arbeite in der Prüfung den Unterschied heraus: „Approbation existiert weiter“ vs. „Rechte daraus sind vorübergehend suspendiert“. Das zeigt, dass du das Institut des Ruhens verstanden hast.
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