Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Handlungen im Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen können in der Apotheke strafrechtlich relevant werden, wenn dabei gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung verstoßen wird?

Strafrechtlich relevant werden nach § 13 ChemVerbotsV insbesondere Pflichtverstöße im Zusammenhang mit dem Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen, wenn diese Handlungen entgegen den Vorgaben der Verordnung erfolgen. Typische tatbestandsnahe Handlungen sind dabei vor allem:

  • Abgeben gefährlicher Stoffe oder Gemische, obwohl dies nach den Verboten bzw. Einschränkungen der Verordnung unzulässig ist (insbesondere bei Verstößen gegen § 6 Abs. 1, ggf. auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2)
  • Bereithalten solcher Stoffe oder Gemische entgegen bestehenden Verboten/Restriktionen
  • Pflichtverstöße im Zusammenhang mit Anzeigepflichten und Anforderungen an den erforderlichen Nachweis (z. B. wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend geführt bzw. geprüft wird)
  • Verstöße gegen Dokumentationsvorschriften zur Abgabe, zum Erwerb oder zum Inverkehrbringen

Kernpunkt ist: Wer diese materiellen Abgabe-/Bereithalteverbote oder die flankierenden Nachweis- und Dokumentationspflichten missachtet, kann sich nach § 13 ChemVerbotsV strafbar machen.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach „Welche Handlung?“ (Abgabe, Bereithalten, Erwerb/Inverkehrbringen) und „Welche Pflicht wurde verletzt?“ (Verbot, Nachweis/Anzeige, Dokumentation). In der Prüfung kannst du besonders punkten, wenn du den Bezug zu § 6 Abs. 1 (und ggf. § 9 Abs. 2) ausdrücklich herstellst, ohne in Details zu verlieren.

Frage 2

Prüferin: Mit welchem Strafrahmen müssen Sie bei einem strafbaren Verstoß gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung rechnen?

Für strafbare Verstöße nach § 13 ChemVerbotsV sieht die Verordnung als Strafrahmen grundsätzlich

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
  • oder Geldstrafe

vor. Darüber hinaus kann in Konstellationen, in denen weitere Strafvorschriften einschlägig sind (z. B. bei besonders schwerwiegenden Sachverhalten oder vorsätzlichem Handeln mit weiteren Tatbeständen), auch ein höherer Strafrahmen nach anderem Recht in Betracht kommen. Der Ausgangspunkt innerhalb der ChemVerbotsV bleibt aber die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Examens-Tipp: Nenne zuerst sauber den Grundstrafrahmen („bis zu einem Jahr oder Geldstrafe“). Danach kannst du als Zusatz erwähnen, dass bei zusätzlichen Straftatbeständen außerhalb der ChemVerbotsV eine höhere Sanktion möglich ist—aber nur als kurzen Hinweis.

Frage 3

Prüferin: Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die organisatorische Verantwortung der Apothekenleitung, wenn Mitarbeitende gegen Vorgaben der Chemikalien-Verbotsverordnung verstoßen?

In der Apothekenpraxis ist die Apothekenleitung maßgeblich dafür verantwortlich, dass die Vorgaben der ChemVerbotsV organisatorisch umgesetzt und laufend eingehalten werden. Begeht eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Verstoß (z. B. Abgabe ohne erforderlichen Nachweis oder fehlende Dokumentation), kann dies für die Leitung strafrechtlich relevant werden, wenn der Verstoß auf Organisationsversäumnisse zurückzuführen ist.

Das betrifft insbesondere:

  • fehlende oder unzureichende Arbeitsanweisungen/Prozesse zur Prüfung von Nachweisen
  • mangelhafte Schulung und Unterweisung des Personals
  • fehlende Kontrollen/Aufsicht bei Abgabe und Dokumentation
  • unzureichende organisatorische Sicherungen beim Bereithalten/Lagern überwachungsbedürftiger oder verbotener Stoffe

Damit ist nicht nur die einzelne fehlerhafte Abgabe das Problem, sondern auch die Frage, ob die Leitung die Einhaltung der chemikalienrechtlichen Pflichten durch ein geeignetes Organisations- und Kontrollsystem abgesichert hat.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt sich der Dreischritt: Pflichtprogramm (Organisation/Anweisung), Personal (Schulung), Kontrolle (Überwachung). So zeigst du, dass du die strafrechtliche Relevanz von Organisationspflichten in der Apotheke verstanden hast.

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