Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wie ist die praktische Ausbildung nach dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung zeitlich gegliedert, und welcher Mindestanteil muss dabei in einer öffentlichen Apotheke abgeleistet werden?

Die praktische Ausbildung umfasst insgesamt 12 Monate in Vollzeit. Sie ist in zwei Abschnitte zu je sechs Monaten gegliedert.

  • Der erste Abschnitt sind sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke.
  • Der zweite Abschnitt sind weitere sechs Monate, die in verschiedenen geeigneten Einrichtungen abgeleistet werden können.

Als Mindestanforderung gilt: Mindestens sechs Monate müssen in einer öffentlichen Apotheke absolviert werden. Dabei muss es sich um eine Hauptapotheke handeln; eine Zweigapotheke ist hierfür nicht zulässig.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung zuerst mit „12 Monate insgesamt, 2×6 Monate“ und nenne dann als Prüfungsfalle ausdrücklich: öffentliche Apotheke ja, aber nur Hauptapotheke, keine Zweigapotheke.

Frage 2

Prüferin: In welchen Arten von Einrichtungen darf der zweite sechsmonatige Abschnitt der praktischen Ausbildung abgeleistet werden?

Der zweite Abschnitt der praktischen Ausbildung dauert sechs Monate und kann flexibel in verschiedenen Einrichtungen abgeleistet werden. Zulässig sind insbesondere:

  • eine öffentliche Apotheke (wie im ersten Abschnitt)
  • eine Krankenhausapotheke oder Bundeswehrapotheke
  • die pharmazeutische Industrie
  • Universitätsinstitute oder andere geeignete wissenschaftliche Einrichtungen (einschließlich Einrichtungen der Bundeswehr)
  • eine Arzneimitteluntersuchungsstelle oder eine vergleichbare Institution (einschließlich Bundeswehr)

Damit eröffnet der zweite Abschnitt Wahlmöglichkeiten, bleibt aber an die gesetzlich vorgesehenen Einrichtungstypen gebunden.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort als Liste: Apotheke – Krankenhaus/Bundeswehr – Industrie – Uni/Wissenschaft – Untersuchungsstelle. So wirkt es vollständig und prüfungssicher.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Teil der praktischen Ausbildung in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke auch außerhalb der Apotheke selbst durchgeführt werden?

Wenn der Ausbildungsabschnitt in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke erfolgt, können drei Monate dieses Abschnitts auch auf einer Station eines Krankenhauses bzw. Bundeswehrkrankenhauses durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass dies im Rahmen des Ausbildungsabschnitts „Krankenhaus-/Bundeswehrapotheke“ stattfindet und damit der Ausbildung dient.

Examens-Tipp: Merke dir die Zahl drei Monate als klaren Anker. In der Prüfung kurz ergänzen: Es bleibt trotzdem ein Abschnitt „Krankenhaus-/Bundeswehrapotheke“, nur der Einsatzort kann teilweise Station sein.

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