Prüferin: Welche Angaben müssen Sie in der Apotheke aufzeichnen, wenn Sie ein Fertigarzneimittel im Rahmen der Ausnahmeregelungen einführen und an einen konkreten Empfänger abgeben?
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Bei der Verbringung von Fertigarzneimitteln nach § 73 Absatz 3 oder 3b AMG schreibt § 18 Absatz 1 ApBetrO vor, dass die Apotheke bestimmte Angaben aufzuzeichnen hat, um Rückverfolgbarkeit und Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten. Zu dokumentieren sind insbesondere:
Bezeichnung des Arzneimittels
Name/Firma und Anschrift des Unternehmers
Chargenbezeichnung, Menge und Darreichungsform
Name/Firma und Anschrift des Lieferanten
Name und Anschrift des Empfängers (patienten- bzw. einrichtungsbezogen)
Name und Anschrift des Verordners
Datum der Bestellung und Datum der Abgabe
Namenszeichen des abgebenden Apothekers (wer die Abgabe verantwortet)
Damit ist nachvollziehbar, welches Produkt aus welcher Charge über welchen Lieferweg auf wessen Veranlassung an welchen Empfänger gelangt ist.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach Kategorien: Produktdaten (Name, Charge, Menge, Form) – beteiligte Stellen (Unternehmer, Lieferant, Verordner, Empfänger) – Prozessdaten (Bestell-/Abgabedatum, Namenszeichen). Das zeigt in der Prüfung sofort, dass du die Rückverfolgbarkeit als Zweck verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Wie müssen Sie in der Apotheke vorgehen, wenn bei einem importierten Fertigarzneimittel aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besonders wichtige Hinweise zu beachten sind?
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Nach § 18 Absatz 1 ApBetrO gilt als Zusatzerfordernis: Wenn aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besonders wichtige Hinweise bestehen (z. B. spezielle Lagerbedingungen oder besondere Risiken), dann müssen diese
bei der Abgabe mitgeteilt werden und
ebenfalls dokumentiert werden.
Es reicht also nicht, die Hinweise nur intern zu kennen oder nur mündlich weiterzugeben; die Mitteilung an den Empfänger und die entsprechende Dokumentation sind Teil der gesetzlichen Pflichten bei der Abgabe importierter Fertigarzneimittel.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung ruhig den Dreischritt nennen: „Hinweis erkennen – bei Abgabe mitteilen – Mitteilung dokumentieren“. Damit zeigst du, dass du Beratungspflicht und Dokumentationspflicht zusammendenkst.
Frage 3
Prüferin: Unter welcher Voraussetzung dürfen aus einem EU-Mitgliedstaat eingeführte Fertigarzneimittel erstmals abgegeben werden, wenn sie nicht nur im Rahmen der üblichen Ausnahme eingeführt werden?
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§ 18 Absatz 2 ApBetrO regelt für bestimmte Einfuhren aus einem EU-Mitgliedstaat, dass diese Arzneimittel nur dann erstmals in den Verkehr gebracht bzw. abgegeben werden dürfen, wenn sie zuvor entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ApBetrO geprüft wurden und die erforderliche Qualität bestätigt ist.
Der Kern ist damit: Vor der erstmaligen Abgabe ist eine qualitative Prüfung nach den Vorgaben der ApBetrO erforderlich, und erst nach dokumentierter Qualitätsbestätigung ist die Abgabe zulässig.
Examens-Tipp: Formuliere den Prüfungsmaßstab wie im Gesetz: „erstmals in den Verkehr gebracht nur, wenn … geprüft und Qualität bestätigt“. Das wirkt sehr sicher, weil du dich eng am Wortlaut orientierst.
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