Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann die Bundesregierung für bestimmte Personengruppen infektionsschutzrechtliche Erleichterungen oder Ausnahmen durch Rechtsverordnung vorsehen?

Die Bundesregierung kann Erleichterungen oder Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Vorgaben per Rechtsverordnung regeln, wenn sich diese Regelung auf bestimmte Personengruppen bezieht, insbesondere

  • Personen, „bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist“, und
  • Personen, „die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können“.

Inhaltlich kann die Rechtsverordnung festlegen, inwieweit diese Personengruppen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG oder von aufgrund dieses Abschnitts erlassenen Regelungen ausgenommen oder begünstigt werden. Typische Anwendungsfälle sind z.B. Quarantäne-, Kontakt- oder Zutrittsbeschränkungen.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst die begünstigten Personengruppen (immunisiert/getestet) nennen, dann den Regelungsbereich (Gebote/Verbote des fünften Abschnitts bzw. darauf beruhende Regelungen) und zum Schluss ein Praxisbeispiel wie Quarantäne oder Zutritt.

Frage 2

Prüferin: Welche Personengruppen können durch eine entsprechende Regelung begünstigt werden, und wie sind diese Gruppen inhaltlich abzugrenzen?

Begünstigt werden können zwei Gruppen:

  • Immunisierte Personen: Personen, „bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist“ (typischerweise nach vollständiger Impfung oder nach Genesung).
  • Getestete Personen: Personen, „die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können“.

Die Abgrenzung erfolgt damit danach, ob die Begünstigung an eine angenommene Immunisierung oder an den Nachweis eines negativen Tests anknüpft. Beide Gruppen können grundsätzlich Adressaten von Erleichterungen oder Ausnahmen sein.

Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die Formulierungen „bei denen von einer Immunisierung … auszugehen ist“ und „negatives Ergebnis … vorlegen können“ – das sind die juristischen Anknüpfungspunkte für Beratung und Nachweiskontrolle.

Frage 3

Prüferin: Auf welchen Regelungsbereich können sich die in einer Rechtsverordnung vorgesehenen Erleichterungen oder Ausnahmen beziehen?

Die Erleichterungen oder Ausnahmen können sich darauf beziehen, inwieweit immunisierte oder getestete Personen von

  • Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG
  • oder von aufgrund dieses Abschnitts erlassenen Regelungen

ausgenommen oder begünstigt werden. Gemeint sind typischerweise infektionsschutzrechtliche Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Quarantänepflichten oder Zugangsbeschränkungen, soweit sie rechtlich in diesem Regelungsrahmen verortet sind.

Examens-Tipp: Wenn nach dem „Worauf bezieht sich das?“ gefragt wird, sag nicht nur Beispiele, sondern nenne zuerst die rechtliche Klammer: fünfter Abschnitt IfSG und darauf beruhende Regelungen.

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