Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen liegt bei der Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen aus einem Drittstaat überhaupt ein Fall vor, der als „einmalige Einfuhr“ behandelt werden kann?

Von einer „einmaligen Einfuhr“ wird gesprochen, wenn das Gewebe oder die Gewebezubereitung im Auftrag einer bestimmten Person eingeführt wird und dieses Material zuvor bei einem Drittstaatlieferanten für die zukünftige Verwendung speziell für diese Person oder für deren Verwandte ersten oder zweiten Grades gelagert worden ist.

Wesentlich ist damit der personenbezogene Charakter (konkret benannte Person/konkreter Zweck) und dass es nicht um eine allgemeine, marktbezogene Einfuhr oder Vorratshaltung geht.

Examens-Tipp: Achte in der Prüfung darauf, die Definition über drei Bausteine zu strukturieren: Auftrag für eine bestimmte Person – Lagerung beim Drittstaatlieferanten – künftige Verwendung für die Person oder Verwandte 1./2. Grades. Damit grenzt du sauber gegen „normale“ Einfuhren zum Inverkehrbringen ab.

Frage 2

Prüferin: Wer ist berechtigt, eine solche Einfuhr aus einem Drittstaat durchzuführen, und welche zentrale behördliche Voraussetzung muss vorliegen?

Die Einfuhr darf nur durch eine einführende Gewebeeinrichtung erfolgen. Zusätzlich ist für jeden Einzelfall eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde erforderlich.

Damit ist die Einfuhr zweistufig abgesichert: erstens über die Qualifikation/Einbindung einer dafür vorgesehenen Einrichtung und zweitens über die behördliche Einzelfallentscheidung.

Examens-Tipp: Wenn du das beantwortest, sag ausdrücklich „nur Gewebeeinrichtung“ und „Erlaubnis für jeden Einzelfall“. Genau diese Kombination ist der typische Prüfungsfokus bei der Abgrenzung zu anderen Einfuhrkonstellationen.

Frage 3

Prüferin: Welche Behörde ist für die Erteilung der Erlaubnis zuständig, und woran knüpft sich die örtliche Zuständigkeit an?

Zuständig ist die Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich die Betriebsstätte der einführenden Gewebeeinrichtung befindet – oder in dem sie sich befinden soll (also auch bei geplanter Betriebsstätte).

Die Zuständigkeit richtet sich damit an der organisatorischen Verankerung der einführenden Einrichtung (Betriebsstätte) aus, nicht am Wohnort der betroffenen Person.

Examens-Tipp: Merke dir als Formulierung: Zuständig ist das Land der „Betriebsstätte (oder geplanten Betriebsstätte)“. Das ist ein Klassiker, wenn Prüfer die Zuständigkeit präzise hören wollen.

Feedback

Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.