Prüferin: Welche beruflichen Mindestvoraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit ein pharmazeutischer Unternehmer Sie überhaupt zur fachlichen Information von Angehörigen der Heilberufe über Arzneimittel beauftragen darf?
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Beauftragt werden dürfen nur Personen, die die gesetzlich definierte Sachkenntnis besitzen. Maßgeblich ist, dass die Person zu einem der in § 75 Abs. 2 AMG genannten Qualifikationskreise gehört:
Approbierte Apotheker sowie Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium (z. B. Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin), wenn eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt wurde
Personen mit anerkannter Ausbildung als Assistenten in den genannten naturwissenschaftlichen/medizinischen Bereichen (z. B. Apothekerassistenten bzw. technische Assistenten)
Personen mit bestandener Pharmareferentenprüfung (“geprüfter Pharmareferent”)
Ohne diese Sachkenntnis darf der pharmazeutische Unternehmer die Person für diese Tätigkeit nicht einsetzen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert über den Begriff Sachkenntnis: erst den Grundsatz „nur mit Sachkenntnis“, dann die drei Gruppen (Studium/Appro., Assistenten-Ausbildung, Pharmareferentenprüfung). Damit zeigst du, dass du § 75 AMG systematisch beherrschst.
Frage 2
Prüferin: In welcher Form und mit welchem beruflichen Schwerpunkt muss die Informationstätigkeit ausgestaltet sein, damit sie als Tätigkeit eines Pharmaberaters im Sinne der gesetzlichen Vorgaben erfasst ist?
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Erfasst ist eine Tätigkeit, bei der Angehörige der Heilberufe (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker) fachlich über Arzneimittel informiert werden und zwar hauptberuflich. Typisch ist dies im Außendienst; die Information kann persönlich erfolgen, sie kann aber auch telefonisch durchgeführt werden. Entscheidend sind damit der fachliche Informationszweck gegenüber Heilberuflern und die Ausübung als hauptberufliche Tätigkeit.
Examens-Tipp: Betone in der Prüfung ausdrücklich das Wort hauptberuflich und nenne ein Beispiel (Außendienst) plus die zulässigen Kommunikationswege (persönlich/telefonisch). Das wirkt „gesetzesnah“.
Frage 3
Prüferin: Welche Verantwortung trifft den pharmazeutischen Unternehmer, bevor er eine Person zur Arzneimittelinformation gegenüber Heilberuflern einsetzt?
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Den pharmazeutischen Unternehmer trifft die Pflicht, nur Personen einzusetzen, die die erforderliche Sachkenntnis besitzen. Praktisch bedeutet das: Er muss vor Beauftragung prüfen, ob die Person eine Qualifikation nach dem gesetzlichen Katalog nachweisen kann (z. B. Approbation/abgeschlossenes einschlägiges Studium mit Prüfung, anerkannte Assistentenausbildung oder Pharmareferentenprüfung). Ohne diesen Nachweis ist eine Beauftragung unzulässig.
Examens-Tipp: Formuliere es als „Bindung“ des Unternehmers: Er darf nicht frei auswählen, sondern muss die Sachkenntnis nachweisbar prüfen. Damit beantwortest du die typische Prüferfrage nach der Verantwortlichkeit elegant.
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