Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie als Tierarzt Betäubungsmittel zur Behandlung eines einzelnen Tieres verschreiben?

Für die Verschreibung an ein einzelnes Tier ist der Rahmen besonders eng: Zulässig sind nur die Betäubungsmittel der Anlage III BtMG, jedoch nicht diejenigen Wirkstoffe, die in der in § 4 BtMVV genannten Negativabgrenzung ausdrücklich ausgenommen sind (z. B. Alfentanil, Cocain, Diamorphin, Etorphin, Sufentanil u. a.).

Praktisch bedeutet das:

  • Erlaubt sind nur die nicht ausgeschlossenen Anlage‑III‑Betäubungsmittel.
  • Für vollständig ausgeschlossene Stoffe besteht ein Verschreibungsverbot an Tiere (Beispiele aus der Praxis: Fentanyl, Methadon, Oxycodon, Methylphenidat).

Examens-Tipp: In der Prüfung sauber trennen: „Einzeltier“ ist die strengste Stufe. Formuliere zuerst den Grundsatz (Anlage III), dann die Einschränkung über die Negativliste und nenne 1–2 typische verbotene Beispiele (z. B. Methadon/Fentanyl), um zu zeigen, dass du die Systematik verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Welche Mengenbegrenzungen gelten für Betäubungsmittel, die ein Tierarzt für den Praxisbedarf bezieht und vorrätig hält?

Für den Praxisbedarf darf der Tierarzt Betäubungsmittel nur in einem engen Mengenrahmen verschreiben/beziehen:

  • Bezugsmenge: bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, jedoch mindestens die kleinste handelsübliche Packung.
  • Vorratshaltung: Die Vorratshaltung je Betäubungsmittel darf maximal den Monatsbedarf betragen.

Damit ist die Verschreibung für den Praxisbedarf zwar erweitert, aber stets an den realistischen Bedarf (2 Wochen) und eine klare Obergrenze der Lagerhaltung (1 Monat) gebunden.

Examens-Tipp: Merke dir für Praxis- und Stationsbedarf die Zahlenlogik „2 Wochen beziehen – 1 Monat lagern“. Wenn du das in einem Satz nennen kannst, wirkt die Antwort sehr sicher.

Frage 3

Prüferin: In welchem eng begrenzten Anwendungsrahmen darf Cocain durch Tierärzte für den Praxisbedarf eingesetzt werden?

Cocain ist für Tierärzte nicht zur Einzeltier-Verschreibung zugelassen, kann aber für den Praxisbedarf in einem strikt begrenzten Rahmen bezogen und verwendet werden:

  • Zweckbindung: nur zur Lokalanästhesie am Kopf.
  • Konzentrations-/Zubereitungsgrenzen: maximal 20 % Lösung oder 2 % Salbe.

Außerhalb dieses Zwecks bzw. außerhalb dieser Konzentrationen ist die Verwendung/Verschreibung nicht zulässig.

Examens-Tipp: Bei Cocain immer zwei Prüfpunkte nennen: erst den Zweck (Lokalanästhesie am Kopf), dann die Konzentrationsgrenzen (20 %/2 %). Damit deckst du die typischen Fallstricke ab.

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