Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen dürfen Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Apotheker“ bzw. „Apothekerin“ führen?

Die Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“ darf in Deutschland nur führen, wer entweder als Apotheker approbiert ist oder wer nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.

Damit gibt es drei zulässige Konstellationen:

  • Approbation als Regelfall (staatliche Zulassung nach Ausbildung/Prüfungen)
  • Befugnis nach § 2 Abs. 2 (z.B. Anerkennung eines einschlägigen ausländischen, insbesondere EU/EWR-Abschlusses)
  • Befugnis nach § 2 Abs. 2a (z.B. vorübergehende Erlaubnis zur Berufsausübung)

Außerhalb dieser Fälle ist die Führung der Berufsbezeichnung unzulässig.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort entlang des Gesetzeswortlauts: erst Approbation, dann die zwei „Ausnahmewege“ über die Befugnis nach § 2 Abs. 2 und 2a. In der Prüfung wirkt es souverän, wenn du betonst, dass es um die Führung der Berufsbezeichnung geht (Titelrecht) und nicht schon automatisch um alle denkbaren Tätigkeiten im Gesundheitswesen.

Frage 2

Prüferin: Wie würden Sie einem Patienten erklären, warum die Bezeichnung „Apotheker/Apothekerin“ rechtlich besonders geschützt ist?

Die Bezeichnung „Apotheker“/„Apothekerin“ ist gesetzlich geschützt, damit der Beruf klar abgegrenzt ist und Patientinnen und Patienten sowie die Öffentlichkeit vor Täuschung geschützt werden.

Der Titel signalisiert, dass die Person eine staatlich überprüfte Qualifikation besitzt und entweder approbiert ist oder aufgrund einer gesetzlich geregelten Befugnis zur Berufsausübung berechtigt ist. Dadurch wird Vertrauen in die fachliche Kompetenz und die Verantwortung, die mit dem Beruf verbunden ist, abgesichert.

Examens-Tipp: Mach deutlich, dass der Schutzzweck nicht „Standesdünkel“, sondern Patientenschutz und Transparenz ist. Das kannst du als klassischen Zweck von Berufsrechtsnormen einordnen.

Frage 3

Prüferin: Welche Personengruppen kommen neben approbierten Apothekerinnen und Apothekern als Titelträger in Betracht, wenn sie in Deutschland tätig werden wollen?

Neben approbierten Apothekerinnen und Apothekern dürfen auch Personen die Berufsbezeichnung führen, die nach § 2 Abs. 2 oder § 2 Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt sind.

Gemeint sind insbesondere:

  • Personen mit einem im Ausland (typischerweise EU/EWR) erworbenen Abschluss, dessen Ausbildung anerkannt wurde und die daher nach § 2 Abs. 2 befugt sind.
  • Personen, die eine vorübergehende Erlaubnis bzw. temporäre Befugnis zur Berufsausübung erhalten haben (Befugnis nach § 2 Abs. 2a), etwa für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Deutschland.

In diesen Fällen ersetzt die gesetzliche Befugnis die Approbation im Hinblick auf das Recht zur Titelführung.

Examens-Tipp: Sag nicht nur „Ausländer dürfen das auch“, sondern verwende die juristisch saubere Kategorie: Befugnis zur Ausübung des Apothekerberufs. Das zeigt, dass du die Systematik (Approbation vs. Befugnis) verstanden hast.

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