Prüferin: Unter welchen persönlichen und organisatorischen Voraussetzungen dürfen Sie als Apothekerin oder Apotheker Impfungen überhaupt eigenständig durchführen?
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Eigenständig impfen dürfen Apothekerinnen und Apotheker nur, wenn die Durchführung der Impfung für eine öffentliche Apotheke erfolgt, „zu deren Personal“ sie gehören. Außerdem ist als persönliche Voraussetzung zwingend, dass sie „hierfür ärztlich geschult“ wurden und ihnen „die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt“ wurde. Erst dann dürfen Impfungen im Rahmen des § 20c IfSG angeboten und durchgeführt werden.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert in zwei Blöcken: erst „Anbindung an öffentliche Apotheke/Personalzugehörigkeit“, dann „ärztliche Schulung mit Teilnahmebestätigung“. Damit zeigst du, dass du sowohl die organisatorische als auch die persönliche Zugangsvoraussetzung sicher beherrschst.
Frage 2
Prüferin: Welche Altersgrenzen müssen Sie beachten, wenn Sie in der Apotheke Grippeschutzimpfungen bzw. COVID-19-Impfungen durchführen?
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Bei den Altersgrenzen ist zu differenzieren:
Grippeschutzimpfung: nur bei Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind.
Impfung gegen Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19): bei Personen, die mindestens 12 Jahre alt sind.
Diese Altersgrenzen sind Teil der gesetzlichen Ermächtigung für Apothekerinnen und Apotheker nach § 20c IfSG und müssen in der Praxis vor der Impfung zuverlässig geprüft werden.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung die beiden Impfarten direkt mit der jeweiligen Altersgrenze in einem Satzpaar – das wirkt sicher. Wenn du willst, kannst du ergänzen, dass die Altersprüfung praktisch zur Anamnese/Identitätsprüfung gehört.
Frage 3
Prüferin: In welchen Fällen müssen Sie eine ärztliche Schulung vor dem Impfen nicht erneut absolvieren, obwohl sie grundsätzlich Voraussetzung ist?
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Grundsätzlich ist die ärztliche Schulung mit bestätigter erfolgreicher Teilnahme Voraussetzung. Eine erneute Schulung ist jedoch entbehrlich, wenn bereits eine einschlägige ärztliche Schulung erfolgreich absolviert wurde und diese vom Gesetz anerkannt wird, insbesondere:
Wenn eine ärztliche Schulung nach § 20b (alte Fassung bis 31.12.2022) für COVID-19-Impfungen bereits erfolgreich abgeschlossen wurde.
Wenn eine ärztliche Schulung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j SGB V oder nach § 20c (alte Fassung) für Grippeschutzimpfungen bereits erfolgreich absolviert wurde.
Damit wird bereits erworbene Qualifikation angerechnet und eine Doppelqualifikation vermieden.
Examens-Tipp: Nenne zuerst den Grundsatz („ohne Schulung kein Impfen“) und dann die beiden anerkannten Vorqualifikationen getrennt nach COVID-19 und Influenza. Das zeigt, dass du die Ausnahmen nicht ‚auswendig‘, sondern systematisch verstanden hast.
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