Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Grundsatz stellt das Arzneimittelgesetz das Anbieten von Arzneimitteln und das Einholen von Bestellungen dafür, wenn dies ohne festen Verkaufsort „unterwegs“ gegenüber Endverbrauchern geschieht?

§ 51 AMG enthält hierfür ein grundsätzliches Verbot: Das Feilbieten von Arzneimitteln sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel im Reisegewerbe ist verboten. Gemeint ist der Vertrieb ohne festen Geschäftsbetrieb, z. B. Tür-zu-Tür-Verkauf, Straßenhandel oder mobile Stände. Zweck ist der Schutz der Bevölkerung und die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, kontrollierten Arzneimittelvertriebs.

Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst sauber definieren, was „Feilbieten“ und „Reisegewerbe“ praktisch bedeutet (kein fester Verkaufsort, Kunde muss nicht in ein Geschäft kommen) und dann den Grundsatz als Verbot formulieren. Danach kann man elegant zu den Ausnahmen überleiten.

Frage 2

Prüferin: Welche Voraussetzungen müssen pflanzliche Fertigarzneimittel erfüllen, damit sie ausnahmsweise im Reisegewerbe angeboten werden dürfen?

Ausnahmsweise erlaubt § 51 AMG das Feilbieten bzw. Bestellungen-Einholen im Reisegewerbe nur für bestimmte Fertigarzneimittel, die „für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben“ sind. Für pflanzliche Produkte gilt zusätzlich, dass sie

  • mit ihrem gebäuchlichen deutschen Namen bezeichnet sind,
  • ihre Wirkung allgemein bekannt ist,
  • und sie entweder als ganze Pflanze/Pflanzenteil vorliegen oder als Presssaft, der nur mit Wasser hergestellt ist.

Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, greift die Ausnahme; andere Arzneimittel bleiben vom Reisegewerbe-Verbot erfasst.

Examens-Tipp: Achte auf die Dreierstruktur bei den Pflanzen-Ausnahmen (Name – allgemein bekannte Wirkung – Darreichungsform/Presssaft nur mit Wasser) und erwähne unbedingt, dass es nur für Fertigarzneimittel gilt, die außerhalb der Apotheke verkehrsfähig sind.

Frage 3

Prüferin: Welche Produktgruppe nennt § 51 AMG als weitere Ausnahme vom Verbot des Reisegewerbes, auch wenn sie keine Pflanzenprodukte ist?

Neben den bestimmten pflanzlichen Produkten nimmt § 51 AMG Heilwässer und deren Salze im natürlichen Mischungsverhältnis sowie Nachbildungen hiervon vom Verbot aus. Auch hier ist der Hintergrund, dass diese Produkte als vergleichsweise risikoarm eingestuft werden und daher unter engen Voraussetzungen im Reisegewerbe zugänglich sein können.

Examens-Tipp: Wenn du diese Ausnahme nennst, sag präzise „Heilwässer und deren Salze im natürlichen Mischungsverhältnis sowie Nachbildungen“ – das zeigt Wortlautnähe.

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