Prüferin: Welche Bindung besteht bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel durch die Apotheke an die Angaben der tierärztlichen Verschreibung?
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Bei verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln (und entsprechend erfassten veterinärmedizintechnischen Produkten) darf die Abgabe ausschließlich „nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung“ erfolgen. Das bedeutet: Die abgebende Apotheke ist inhaltlich strikt an die Verordnung gebunden und darf weder Umfang noch Zweck der Abgabe eigenständig verändern oder „interpretieren“.
Konkret umfasst diese Bindung insbesondere die in der Verschreibung festgelegten Punkte:
Menge des abzugebenden Arzneimittels
Art und Weise der Anwendung
Behandlungsdauer
Tierart und ggf. der betroffene Tierbestand
Abweichungen (z. B. mehr/weniger Menge, andere Anwendung, andere Dauer oder anderes Tier/anderer Bestand) sind ohne Rücksprache und entsprechende Änderung durch die verschreibende Tierärztin/den Tierarzt unzulässig und stellen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabe nach tierärztlicher Verschreibung dar.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit dem Kernsatz „Abgabe nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung“ und nenne dann 3–4 typische Parameter (Menge, Anwendung, Dauer, Tierart/Tierbestand). In der Prüfung macht es einen sehr sicheren Eindruck, wenn du klar sagst: Keine eigenständige Abweichung durch die Apotheke – bei Unklarheiten Rücksprache mit der Tierärztin/dem Tierarzt.
Frage 2
Prüferin: Wie gehen Sie in der Apotheke rechtlich korrekt vor, wenn eine tierärztliche Verschreibung für ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel unklar ist oder Zweifel an den Vorgaben bestehen?
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Rechtlich korrekt ist, dass die Apotheke die Abgabe nur im Rahmen der tierärztlichen Verschreibung vornehmen darf. Wenn die Verschreibung unklar ist oder Zweifel bestehen, darf das pharmazeutische Personal nicht eigenständig „korrigieren“, abändern oder nach eigenem Ermessen interpretieren.
Konsequenz ist daher:
Die Verschreibung ist sorgfältig zu prüfen.
Bei Zweifeln oder Unklarheiten muss die Abgabe bzw. die konkrete Ausgestaltung der Abgabe mit der verschreibenden Tierärztin/dem Tierarzt abgeklärt werden.
Erst wenn die Vorgaben eindeutig sind bzw. nach Klärung feststehen, darf die Abgabe entsprechend den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung erfolgen.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich, was du nicht darfst: nicht „nach Gefühl“ anpassen, nicht substituieren, nicht Menge/Dauer ändern. Danach sagst du, was du musst: prüfen und Rücksprache halten. Das zeigt, dass du den Bindungscharakter der Verschreibung verstanden hast.
Frage 3
Prüferin: Welche besonderen Punkte sind bei der Abgabe antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel im Hinblick auf die tierärztliche Verschreibung zu beachten?
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Bei antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln (z. B. Antibiotika) ist die Abgabe besonders streng an die tierärztliche Verschreibung gebunden, um Resistenzentwicklungen zu vermeiden. Auch hier gilt: Abgabe nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung.
Besonders zu beachten sind dabei:
Mengen- und Zweckbindung: Abgabe ausschließlich nach tierärztlicher Indikation und expliziter Verschreibung; eigenständige Abweichungen sind unzulässig.
Fristenbindung: Die Verschreibung kann (und gerade bei antimikrobiellen Mitteln typischerweise) eine Haltbarkeitsfrist enthalten, innerhalb derer abgegeben werden darf (in der Praxis häufig z. B. 5 Tage nach Ausstellung).
Vorratsabgabe: Eine Vorratsabgabe ist nur ausnahmsweise und nur bei klarer tierärztlicher Angabe zulässig; ohne entsprechende Festlegung durch die Tierärztin/den Tierarzt darf nicht „auf Vorrat“ abgegeben werden.
Damit sind bei Antibiotika neben Menge und Anwendung auch besondere zeitliche Vorgaben der Verschreibung verbindlich einzuhalten.
Examens-Tipp: Bei Antibiotika immer „Resistenzvermeidung“ als Begründung nennen und dann die zwei praxisrelevanten Prüfpunkte: (1) Menge strikt nach Verordnung, (2) mögliche Frist/Haltbarkeit der Verschreibung (z. B. 5 Tage) – nur innerhalb dieser Zeit abgeben.
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