Prüfung

Frage 1

Prüferin: Von welchen Lieferstellen dürfen Sie als öffentliche Apotheke Arzneimittel beziehen, und welches Grundprinzip steckt dahinter?

Arzneimittel dürfen in der öffentlichen Apotheke nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden. Maßgeblich ist damit, dass die Lieferstelle ihrerseits rechtlich zur Arzneimittelabgabe befugt ist (also eine legale, kontrollierte Lieferkette).

Der dahinterstehende Zweck ist die Sicherung einer nachvollziehbaren und sicheren Lieferkette und der Schutz vor gefälschten, manipulierten oder qualitativ unsicheren Arzneimitteln. Praktisch bedeutet das: Jede Bestellung muss hinsichtlich der Bezugsquelle geprüft werden; ein Bezug aus „nicht zugelassenen Quellen“ ist unzulässig.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit „Wer darf liefern?“ und danach kurz mit dem Schutzzweck (Lieferkette/Fälschungsschutz). In der Prüfung kommt es gut, wenn du betonst, dass die Apotheke die Bezugsquelle aktiv prüfen muss.

Frage 2

Prüferin: Wo und durch wen dürfen Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte grundsätzlich an Patientinnen und Patienten ausgehändigt werden?

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden. Damit ist die persönliche, fachlich verantwortete Abgabe der Regelfall.

Ausnahmen bestehen insbesondere für zulässige Abgabeformen außerhalb der Betriebsräume, etwa im Rahmen des Versandhandels nach den dafür geltenden Regelungen oder in speziell geregelten Sonderfällen (z. B. Botendienst als zulässige Form der Zustellung unter Bedingungen).

Examens-Tipp: Sag erst den Grundsatz (Betriebsräume + pharmazeutisches Personal), dann nenne knapp die typischen Ausnahmen (Versand/Botendienst) ohne dich zu verzetteln.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Bedingungen ist der Einsatz einer automatisierten Ausgabestation für Arzneimittel in einer Apotheke zulässig?

Eine automatisierte Ausgabestation (Abgabeautomat) ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig:

  • Sie muss sich innerhalb der Betriebsräume der Apotheke befinden.
  • Arzneimittel dürfen erst nach erfolgter Bestellung und Beratung in die Ausgabestation eingelegt werden.
  • Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss vor Einlegen außerdem Prüfung und Dokumentation erfolgt sein.
  • Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und mit Name und Anschrift zu versehen.

Wird der Automat im Kontext des Versandhandels genutzt, gelten inhaltlich vergleichbare Anforderungen (insbesondere die Vorprüfung/Organisation der Abgabe und die empfängerbezogene Zuordnung).

Examens-Tipp: Merke dir als Gerüst: „Ort (Betriebsräume) – Prozess (Bestellung/Beratung/Prüfung) – Verpackung/Kennzeichnung (getrennt + Name/Anschrift)“.

Feedback

Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.