Prüferin: Welche Konsequenz hat es für die Abgabestelle, wenn ein Tierarzneimittel im Einzelhandel nur unter den Voraussetzungen der Apothekenpflicht bereitgestellt werden darf?
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Dann darf das Tierarzneimittel im Einzelhandel – also bei der Abgabe an Endverbraucher wie Tierhalter – nur durch Apotheken auf dem Markt bereitgestellt werden. Praktisch bedeutet das:
Zulässig ist die Abgabe ausschließlich über eine nach dem Apothekengesetz betriebene (staatlich zugelassene) öffentliche Apotheke.
Andere typische Einzelhandelsstellen (z. B. Drogerien, Zoofachgeschäfte oder Internetshops ohne Apothekenzulassung) sind als Abgabestelle ausgeschlossen.
Damit wird der Zugang zu diesen Tierarzneimitteln an die apothekenrechtlich geregelte, qualifizierte Abgabe gebunden.
Examens-Tipp: Achte in der Prüfung darauf, den Begriff „Einzelhandel“ sauber als Abgabe an den Endverbraucher einzuordnen und dann klar die Rechtsfolge zu formulieren: Abgabe nur durch Apotheken – andere Verkaufsstellen sind raus.
Frage 2
Prüferin: Wer ist im Sinne der Regelung zur Abgabe im Einzelhandel typischerweise der Adressat, an den abgegeben wird, und warum ist diese Einordnung wichtig?
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Adressat im Einzelhandel ist der Endverbraucher, bei Tierarzneimitteln typischerweise der Tierhalter. Die Einordnung ist wichtig, weil die Apothekenpflicht gerade an diese Vertriebssituation anknüpft: Sobald eine Abgabe an Endverbraucher im Einzelhandel vorliegt, dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel nur durch Apotheken bereitgestellt werden. Das grenzt die zulässige Apothekenabgabe klar von anderen Vertriebswegen außerhalb des klassischen Endkundenverkaufs ab.
Examens-Tipp: Wenn du „Einzelhandel“ hörst, sag direkt „Endverbraucher/Tierhalter“ – das zeigt, dass du die Systematik verstanden hast und die Rechtsfolge daran sauber anknüpfen kannst.
Frage 3
Prüferin: Welche Anforderungen muss die Abgabestelle erfüllen, damit sie apothekenpflichtige Tierarzneimittel rechtmäßig an Kunden abgeben darf?
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Die Abgabestelle muss eine Apotheke sein, die rechtmäßig betrieben wird, also eine nach dem Apothekengesetz betriebene, staatlich zugelassene öffentliche Apotheke. Daraus folgt:
Die Abgabe erfolgt im Rahmen eines genehmigten Apothekenbetriebs.
Verantwortlich ist die Apotheke bzw. die verantwortliche Apothekerin/der verantwortliche Apotheker im apothekenrechtlichen Sinn.
Andere Einrichtungen ohne Apothekenstatus erfüllen diese Voraussetzungen nicht und dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel im Einzelhandel nicht abgeben.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in „Wer darf?“ (nur Apotheke) und „Welche Qualität?“ (nach ApoG betriebene/zugelassene öffentliche Apotheke). Das wirkt in der mündlichen Prüfung sehr klar.
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