Prüferin: Welche zwei Schutzziele müssen Sie bei der Vernichtung nicht mehr verkehrsfähiger oder nicht mehr benötigter Betäubungsmittel zwingend gewährleisten?
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Bei der Vernichtung sind zwei zentrale Schutzziele einzuhalten:
Die Vernichtung muss so erfolgen, dass keine auch nur teilweise Rückgewinnung der Betäubungsmittel möglich ist; es muss also eine vollständige Unbrauchbarmachung erreicht werden.
Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden; die Vernichtung muss daher fachgerecht und umweltverträglich durchgeführt werden.
Damit wird sowohl der Missbrauch durch mögliche Rückgewinnung verhindert als auch ein Gesundheits- und Umweltschutzstandard eingehalten.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit „Missbrauchsverhinderung“ (keine Rückgewinnung) und „Schutz von Mensch und Umwelt“. Wenn du das so als zwei klare Punkte nennst, bist du sehr nah am Gesetzeswortlaut.
Frage 2
Prüferin: Wen trifft bei nicht mehr verkehrsfähigen oder nicht mehr benötigten Betäubungsmitteln grundsätzlich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vernichtung und wer trägt die Kosten?
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Grundsätzlich ist der Eigentümer der Betäubungsmittel für die ordnungsgemäße Vernichtung verantwortlich. Damit verbunden ist auch die Kostentragung: Die Vernichtung erfolgt auf Kosten des Eigentümers.
In der Praxis bedeutet das: Wer Eigentümer der BtM ist, muss die Vernichtung veranlassen und finanzieren, auch wenn die BtM z. B. in einer Apotheke gelagert wurden.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung zuerst „Eigentümerprinzip“ und ergänze direkt „auf eigene Kosten“. Das ist oft der Punkt, auf den Prüfer hinauswollen.
Frage 3
Prüferin: Unter welchen organisatorischen Voraussetzungen muss die Vernichtung von Betäubungsmitteln durchgeführt werden, damit sie rechtssicher ist?
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Die Vernichtung muss immer in Gegenwart von zwei Zeugen durchgeführt werden. Dabei ist wichtig:
Beide Zeugen müssen den Vorgang vollständig begleiten (nicht nur „kurz unterschreiben“).
Die Identität der Zeugen ist zu dokumentieren; in der Niederschrift werden insbesondere Namen und Unterschriften festgehalten.
So wird der Vorgang nachvollziehbar und kontrollierbar, um Manipulation oder missbräuchliche Entnahme zu verhindern.
Examens-Tipp: Achte darauf, klar „zwei Zeugen“ zu nennen und dass sie den Prozess komplett begleiten müssen. Genau dieser „durchgehend dabei“-Aspekt ist ein typischer Prüfungs-Haken.
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