Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche zwei Schutzziele müssen Sie bei der Vernichtung nicht mehr verkehrsfähiger oder nicht mehr benötigter Betäubungsmittel zwingend gewährleisten?

Bei der Vernichtung sind zwei zentrale Schutzziele einzuhalten:

  • Die Vernichtung muss so erfolgen, dass keine auch nur teilweise Rückgewinnung der Betäubungsmittel möglich ist; es muss also eine vollständige Unbrauchbarmachung erreicht werden.
  • Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden; die Vernichtung muss daher fachgerecht und umweltverträglich durchgeführt werden.

Damit wird sowohl der Missbrauch durch mögliche Rückgewinnung verhindert als auch ein Gesundheits- und Umweltschutzstandard eingehalten.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit „Missbrauchsverhinderung“ (keine Rückgewinnung) und „Schutz von Mensch und Umwelt“. Wenn du das so als zwei klare Punkte nennst, bist du sehr nah am Gesetzeswortlaut.

Frage 2

Prüferin: Wen trifft bei nicht mehr verkehrsfähigen oder nicht mehr benötigten Betäubungsmitteln grundsätzlich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vernichtung und wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich ist der Eigentümer der Betäubungsmittel für die ordnungsgemäße Vernichtung verantwortlich. Damit verbunden ist auch die Kostentragung: Die Vernichtung erfolgt auf Kosten des Eigentümers.

In der Praxis bedeutet das: Wer Eigentümer der BtM ist, muss die Vernichtung veranlassen und finanzieren, auch wenn die BtM z. B. in einer Apotheke gelagert wurden.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung zuerst „Eigentümerprinzip“ und ergänze direkt „auf eigene Kosten“. Das ist oft der Punkt, auf den Prüfer hinauswollen.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen organisatorischen Voraussetzungen muss die Vernichtung von Betäubungsmitteln durchgeführt werden, damit sie rechtssicher ist?

Die Vernichtung muss immer in Gegenwart von zwei Zeugen durchgeführt werden. Dabei ist wichtig:

  • Beide Zeugen müssen den Vorgang vollständig begleiten (nicht nur „kurz unterschreiben“).
  • Die Identität der Zeugen ist zu dokumentieren; in der Niederschrift werden insbesondere Namen und Unterschriften festgehalten.

So wird der Vorgang nachvollziehbar und kontrollierbar, um Manipulation oder missbräuchliche Entnahme zu verhindern.

Examens-Tipp: Achte darauf, klar „zwei Zeugen“ zu nennen und dass sie den Prozess komplett begleiten müssen. Genau dieser „durchgehend dabei“-Aspekt ist ein typischer Prüfungs-Haken.

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