Prüferin: Unter welcher rechtlichen Voraussetzung darf ein Tierarzneimittel in Deutschland ausschließlich über Apotheken abgegeben werden, auch wenn es sich nicht um ein humanmedizinisches Arzneimittel handelt?
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Ausschließlich über Apotheken darf es abgegeben werden, wenn es verschreibungspflichtig ist. § 40 TAMG stellt klar, dass „nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel … stets apothekenpflichtig“ sind.
Wichtig sind dabei zwei Punkte:
Die Verschreibungspflicht kann sich entweder aus der Verordnung (EU) 2019/6 oder aus dem TAMG ergeben.
Ist die Verschreibungspflicht gegeben, folgt daraus zwingend die Apothekenpflicht („stets“), d. h. die Abgabe ist auf Apotheken beschränkt und nicht fakultativ.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung als Kette: Verschreibungspflicht → stets Apothekenpflicht → Abgabe ausschließlich in Apotheken. Erwähne ruhig, dass die Verschreibungspflicht sowohl EU-rechtlich als auch nationalrechtlich begründet sein kann.
Frage 2
Prüferin: Welche Produkte dürfen nach der Systematik des TAMG außerhalb von Apotheken abgegeben werden, ohne dass es auf eine Verschreibung ankommt?
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Außerhalb von Apotheken dürfen diejenigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte abgegeben werden, die § 40 TAMG als stets frei verkäuflich einstuft. Das sind „Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, die keiner Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen oder die von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 freigestellt sind“.
Damit knüpft die Freiverkäuflichkeit an zwei Konstellationen an:
Keine Zulassungs- oder Registrierungspflicht
Freistellung von der Zulassungspflicht nach § 4 TAMG
Nur in diesen Fällen ist der Vertrieb „stets frei verkäuflich“, also nicht an die Apotheke gebunden.
Examens-Tipp: Merke dir die Abgrenzung über die behördlichen Pflichten: Bei der Freiverkäuflichkeit argumentierst du nicht über „harmlos/ungefährlich“, sondern über Zulassung/Registrierung oder Freistellung nach § 4.
Frage 3
Prüferin: Welche Bedeutung hat die Verordnung (EU) 2019/6 für die Einordnung eines Tierarzneimittels im Apothekenalltag?
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Die Verordnung (EU) 2019/6 ist für die Einordnung zentral, weil § 40 TAMG ausdrücklich auf sie verweist und klarstellt, dass Tierarzneimittel, die „nach der Verordnung (EU) 2019/6 … verschreibungspflichtig“ sind, stets apothekenpflichtig sind.
Praktisch bedeutet das:
Die EU-Verordnung legt auf europäischer Ebene fest, welche Tierarzneimittel verschreibungspflichtig sind.
Diese EU-rechtliche Verschreibungspflicht wirkt unmittelbar auf die nationale Vertriebskategorie: Verschreibungspflicht nach EU-Recht führt in Deutschland zwingend zur Apothekenpflicht.
Examens-Tipp: In der Prüfung kannst du punkten, wenn du den Mechanismus betonst: EU-Recht bestimmt die Verschreibungspflicht, § 40 TAMG koppelt daran zwingend die Apothekenpflicht.
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