Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welcher rechtlichen Voraussetzung darf ein Tierarzneimittel in Deutschland ausschließlich über Apotheken abgegeben werden, auch wenn es sich nicht um ein humanmedizinisches Arzneimittel handelt?

Ausschließlich über Apotheken darf es abgegeben werden, wenn es verschreibungspflichtig ist. § 40 TAMG stellt klar, dass „nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel … stets apothekenpflichtig“ sind.

Wichtig sind dabei zwei Punkte:

  • Die Verschreibungspflicht kann sich entweder aus der Verordnung (EU) 2019/6 oder aus dem TAMG ergeben.
  • Ist die Verschreibungspflicht gegeben, folgt daraus zwingend die Apothekenpflicht („stets“), d. h. die Abgabe ist auf Apotheken beschränkt und nicht fakultativ.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung als Kette: Verschreibungspflicht → stets Apothekenpflicht → Abgabe ausschließlich in Apotheken. Erwähne ruhig, dass die Verschreibungspflicht sowohl EU-rechtlich als auch nationalrechtlich begründet sein kann.

Frage 2

Prüferin: Welche Produkte dürfen nach der Systematik des TAMG außerhalb von Apotheken abgegeben werden, ohne dass es auf eine Verschreibung ankommt?

Außerhalb von Apotheken dürfen diejenigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte abgegeben werden, die § 40 TAMG als stets frei verkäuflich einstuft. Das sind „Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, die keiner Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen oder die von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 freigestellt sind“.

Damit knüpft die Freiverkäuflichkeit an zwei Konstellationen an:

  • Keine Zulassungs- oder Registrierungspflicht
  • Freistellung von der Zulassungspflicht nach § 4 TAMG

Nur in diesen Fällen ist der Vertrieb „stets frei verkäuflich“, also nicht an die Apotheke gebunden.

Examens-Tipp: Merke dir die Abgrenzung über die behördlichen Pflichten: Bei der Freiverkäuflichkeit argumentierst du nicht über „harmlos/ungefährlich“, sondern über Zulassung/Registrierung oder Freistellung nach § 4.

Frage 3

Prüferin: Welche Bedeutung hat die Verordnung (EU) 2019/6 für die Einordnung eines Tierarzneimittels im Apothekenalltag?

Die Verordnung (EU) 2019/6 ist für die Einordnung zentral, weil § 40 TAMG ausdrücklich auf sie verweist und klarstellt, dass Tierarzneimittel, die „nach der Verordnung (EU) 2019/6 … verschreibungspflichtig“ sind, stets apothekenpflichtig sind.

Praktisch bedeutet das:

  • Die EU-Verordnung legt auf europäischer Ebene fest, welche Tierarzneimittel verschreibungspflichtig sind.
  • Diese EU-rechtliche Verschreibungspflicht wirkt unmittelbar auf die nationale Vertriebskategorie: Verschreibungspflicht nach EU-Recht führt in Deutschland zwingend zur Apothekenpflicht.

Examens-Tipp: In der Prüfung kannst du punkten, wenn du den Mechanismus betonst: EU-Recht bestimmt die Verschreibungspflicht, § 40 TAMG koppelt daran zwingend die Apothekenpflicht.

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