Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen unterliegen Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, und welche zeitliche Grenze ist dabei maßgeblich?

Studierende sind als eigener Tatbestand der Versicherungspflicht erfasst, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind. Die Versicherungspflicht besteht dabei grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres.

Nach dem Gesetzeswortlaut gilt: Nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind Studierende nur dann weiterhin versicherungspflichtig, wenn besondere Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Entscheidend ist also eine regelhafte Altersgrenze mit eng begrenzter Ausnahme, die begründet werden muss (z. B. atypische Ausbildungs- oder Lebensverläufe).

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst Tatbestand „Studierende an (anerkannten) Hochschulen“, dann die Altersgrenze 30, dann die Ausnahme „nur bei besonderen Gründen“. Damit zeigst du, dass du den gesetzlichen Aufbau (Regel-Ausnahme) verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Woran knüpft die Versicherungspflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenversicherung typischerweise an?

Die Versicherungspflicht knüpft bei Beschäftigten daran an, dass sie als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt beschäftigt sind. Maßgeblich ist also eine abhängige Beschäftigung mit Entgeltzahlung; diese Personengruppe bildet die Kernzielgruppe der gesetzlichen Krankenversicherung.

Erfasst sind entsprechend auch Auszubildende, sofern sie gegen Entgelt beschäftigt sind. Entscheidend ist der Status als Beschäftigte/r im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, nicht etwa eine individuelle Gesundheitsprüfung oder ein Wahlrecht.

Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt es sich, die Anknüpfungspunkte klar zu benennen: Beschäftigung + Entgelt. Wenn du danach kurz abgrenzt, dass Selbstständige typischerweise nicht unter diesen Tatbestand fallen, wirkt die Antwort besonders souverän.

Frage 3

Prüferin: Welche Besonderheit gilt bei der Versicherungspflicht von Personen, die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen, wenn der Leistungsbezug nicht „glatt“ verläuft?

Bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld ist nicht nur der ununterbrochene tatsächliche Leistungsbezug entscheidend. Die Versicherungspflicht kann auch dann eingreifen, wenn es zu Konstellationen wie nachträglicher Rückabwicklung oder Sperrzeiten kommt.

Damit wird verhindert, dass Betroffene allein wegen formaler Probleme im Leistungsablauf aus dem Versicherungsschutz fallen. Der gesetzliche Ansatz ist, diese Personengruppe grundsätzlich der GKV zuzuordnen, solange der Tatbestand des Leistungsbezugs bzw. der leistungsrechtlichen Einordnung erfüllt ist.

Examens-Tipp: Merke dir das als typische Prüfungsfalle: Bei Arbeitslosengeld/Bürgergeld nicht nur an den „aktuellen Zahlungseingang“ denken, sondern auch an Sperrzeiten und Rückabwicklung als weiter relevante Konstellationen.

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