Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Verpflichtung haben Krankenkassen hinsichtlich der Verankerung von Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen, bevor sie solche Leistungen gegenüber Versicherten anbieten können?

Nach § 20 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, entsprechende Leistungen in ihrer Satzung festzuschreiben. Es geht dabei um Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten, gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung). Erst auf dieser Grundlage können bzw. dürfen solche Leistungen als Kassenleistungen systematisch angeboten werden.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung: erst „Rechtsquelle/Norm“, dann „was muss die Kasse tun?“ (Satzungsauftrag), dann „welche Zielrichtung?“ (Primärprävention + Gesundheitsförderung).

Frage 2

Prüferin: Welchen inhaltlichen Schwerpunkt sollen Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen nach dem Gesetz besonders berücksichtigen, wenn es um gesundheitliche Chancengleichheit geht?

Die Leistungen sollen insbesondere dazu beitragen, sozial bedingte sowie geschlechtsbezogene Ungleichheit von Gesundheitschancen zu vermindern. Zusätzlich sollen sie kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. Damit ist gesetzlich vorgegeben, dass Präventionsangebote nicht nur allgemein gesundheitsförderlich sind, sondern auch gezielt auf die Verringerung von Ungleichheiten und auf vulnerable Gruppen (insbesondere Kinder/Jugendliche) ausgerichtet werden.

Examens-Tipp: Achte darauf, den Gesetzeswortlaut sinngemäß zu treffen: „Verminderung sozial bedingter und geschlechtsbezogener Ungleichheit“ plus „kind- und jugendspezifische Belange“ sind die drei Punkte, die sitzen müssen.

Frage 3

Prüferin: Wer legt die Handlungsfelder und Kriterien fest, nach denen Krankenkassen Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen ausrichten, und auf welcher Ebene gilt das?

Die Handlungsfelder und Kriterien werden bundesweit einheitlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegt. Das bedeutet: Nicht jede einzelne Krankenkasse definiert ihre Kriterien individuell, sondern der GKV-Spitzenverband gibt einheitliche Maßstäbe vor, z.B. zu Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Qualität, Methodik und Evaluation.

Examens-Tipp: Wenn gefragt wird „wer“ und „wie“, sag zuerst „GKV-Spitzenverband“ und ergänze dann unbedingt „bundesweit einheitlich“ – das ist der Kern der Systematik.

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