Prüferin: Unter welcher grundlegenden Voraussetzung dürfen Leistungserbringer gesetzlich Versicherte mit Hilfsmitteln versorgen?
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Die Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf der Basis von Verträgen mit Krankenkassen erfolgt. Praktisch bedeutet das: Hilfsmittel dürfen nur von Leistungserbringern abgegeben werden, die Vertragspartner nach den vertraglichen Regelungen (insbesondere nach § 127 SGB V) sind. Ohne diese vertragliche Grundlage besteht keine Berechtigung zur Hilfsmittelversorgung zu Lasten der GKV.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit einem klaren „Grundsatz zuerst“: Versorgung nur vertraglich. Danach kannst du kurz ergänzen, dass Verträge nur mit Leistungserbringern geschlossen werden, die die Qualitätsanforderungen erfüllen.
Frage 2
Prüferin: Welche inhaltlichen Voraussetzungen muss ein Leistungserbringer erfüllen, um als Vertragspartner der Krankenkassen für die Hilfsmittelversorgung in Betracht zu kommen?
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Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Inhaltlich geht es damit um Qualitätssicherung in der Versorgung, also insbesondere um die fachgerechte Herstellung bzw. Abgabe und – soweit erforderlich – die sachgerechte Anpassung des Hilfsmittels an die Versicherten. In der Praxis gehören dazu typischerweise Fachkompetenz, geeignete Ausstattung sowie organisatorische Voraussetzungen für eine sichere und sachgerechte Versorgung.
Examens-Tipp: In der Prüfung wirken die drei Begriffe „ausreichend – zweckmäßig – funktionsgerecht“ als Merkhaken. Danach kurz auf „Herstellung, Abgabe, Anpassung“ beziehen – damit zeigst du Textnähe.
Frage 3
Prüferin: Wie weist ein Leistungserbringer vor Abschluss eines Hilfsmittelvertrags in der Regel nach, dass er die Anforderungen erfüllt?
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Der Nachweis wird in der Regel durch eine Präqualifizierung geführt, und zwar durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle). Dafür muss eine unabhängige, nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierte Zertifizierungsstelle das Zertifikat erteilen. Dieses Zertifikat dient als standardisierter Qualitätsnachweis gegenüber den Krankenkassen vor Vertragsabschluss.
Examens-Tipp: Sag nicht nur „Zertifikat“, sondern nenne auch „unabhängige Stelle“ und die Norm DIN EN ISO/IEC 17065 – das ist ein typischer Prüfungs-Punkt.
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