Prüferin: Welche Grundpflicht trifft den Zulassungsinhaber hinsichtlich der Organisation der Arzneimittelsicherheit nach der Zulassung?
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Der Zulassungsinhaber hat die Pflicht, ein Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu betreiben. Das ist nicht nur ein „Sammeln“ von Meldungen, sondern ein fortlaufendes System zur Überwachung der Arzneimittelsicherheit und des Nutzen-Risiko-Verhältnisses. Praktisch bedeutet das: Sicherheitsinformationen werden strukturiert erfasst, bewertet und in ein geregeltes Vorgehen überführt, um Risiken im Zusammenhang mit dem Arzneimittel zu erkennen und zu beherrschen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „einrichten und betreiben“, dann kurz erklären, dass Pharmakovigilanz aktiv ist (Bewertung + Handeln) und nicht nur eine Meldepflicht.
Frage 2
Prüferin: Was muss der Zulassungsinhaber tun, wenn im Rahmen der Sicherheitsüberwachung neue oder veränderte Risiken erkannt werden?
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Werden aus den gesammelten Sicherheitsinformationen Risiken erkennbar, muss der Zulassungsinhaber diese Informationen wissenschaftlich auswerten und anschließend unverzüglich Maßnahmen zur Risikominimierung und -vermeidung ergreifen. Kern ist die Kombination aus Bewertung (wissenschaftliche Auswertung) und zeitnahem Handeln (unverzüglich), um Patientinnen und Patienten fortlaufend zu schützen.
Examens-Tipp: In der Prüfung kommt es oft auf die Reihenfolge und die Signalwörter an: „wissenschaftlich auswerten“ und „unverzüglich Maßnahmen“ nennen – das zeigt, dass du den Normzweck verstanden hast.
Frage 3
Prüferin: Welche Anforderungen gelten an die Überprüfung des Pharmakovigilanz-Systems und wie ist mit festgestellten Mängeln umzugehen?
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Das Pharmakovigilanz-System ist in regelmäßigen, angemessenen Abständen zu überprüfen, also durch Audits. Wesentliche Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu vermerken.
Werden Mängel festgestellt, müssen
Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel ergriffen und
diese Maßnahmen dokumentiert werden.
Ein entscheidender Punkt ist: Der entsprechende Vermerk über den Mangel darf erst dann gelöscht werden, wenn die Mängel vollständig behoben sind.
Examens-Tipp: Merke dir die Dreierkette bei Audits: Audit durchführen → Ergebnis in Stammdokumentation → Mängel beheben und dokumentieren; „Löschen erst nach vollständiger Behebung“ ist ein klassischer Prüfungs-Punkt.
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