Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte aus der Krankenhausapotheke an Stationen oder andere Teileinheiten des Krankenhauses abgegeben werden?
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Die Abgabe an Stationen oder andere Teileinheiten ist nur zulässig, wenn dafür eine formalisierte Grundlage vorliegt: entweder eine Verschreibung im Einzelfall oder eine schriftliche Anforderung. Das umfasst auch Verschreibungen bzw. Anforderungen in elektronischer Form.
Verschreibung im Einzelfall: patientenbezogene ärztliche Anordnung für einen konkreten Einzelfall.
Schriftliche Anforderung: Anforderung für den Stations-/Bereichsbedarf (z.B. Vorrat), ohne dass ein individueller Patient benannt wird.
Ohne diese Grundlage darf die Krankenhausapotheke nicht an die Teileinheiten abgeben.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort sauber als „zwei Wege zur Abgabe“: Einzelfall-Verschreibung vs. schriftliche Anforderung – und erwähne ausdrücklich, dass die elektronische Form gleichgestellt ist. Damit zeigst du, dass du den Normzweck (Nachvollziehbarkeit) verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Welche Anforderungen stellt das Recht an die Sicherung und Kennzeichnung, wenn Arzneimittel innerhalb des Krankenhauses an Empfängerbereiche abgegeben und transportiert werden?
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Abgegebene Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt sein. Deshalb müssen sie in einem geeigneten, verschlossenen Behälter abgegeben werden.
Auf diesem Behälter müssen außerdem die Apotheke (als Abgabestelle) und der Empfänger (z.B. Station/Abteilung/Teileinheit) angegeben sein. Damit wird ein sicherer Transport und eine eindeutige Zuordnung gewährleistet.
Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt sich die Reihenfolge: erst „Schutz vor unbefugtem Zugriff“, dann die konkrete Umsetzung („geeigneter, verschlossener Behälter“) und zuletzt die zwei Pflichtangaben auf dem Behälter (Apotheke und Empfänger).
Frage 3
Prüferin: Welche besonderen Pflichten bestehen, wenn Teilmengen von Fertigarzneimitteln an Patienten zur Anwendung außerhalb des Krankenhauses ausgehändigt werden sollen?
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Bei Teilmengen von Fertigarzneimitteln, die Patienten zur Anwendung außerhalb des Krankenhauses ausgehändigt werden sollen (z.B. nach ambulanten Eingriffen oder bei vor-/nachstationärer Behandlung), gelten besondere Vorgaben:
Die Teilmenge ist nach Maßgabe der Kennzeichnungsvorgaben zu versehen (entsprechend den Anforderungen, wie sie für die Abgabe/Abfüllung festgelegt sind).
Zusätzlich ist immer eine Packungsbeilage mitzugeben.
Ziel ist, dass auch bei Teilabgaben die sichere Anwendung, Aufklärung und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
Examens-Tipp: Vergiss in der mündlichen Antwort die Packungsbeilage nicht – das ist oft der Punkt, auf den Prüfer hinauswollen. Danach kannst du kurz den Zweck nennen: sichere Anwendung und Rückverfolgbarkeit trotz Teilmenge.
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