Prüferin: Welche Inhalte müssen Sie vor einer Schutzimpfung in der Apotheke im Rahmen des Aufklärungsgesprächs zwingend ansprechen, bevor überhaupt geimpft werden darf?
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Vor der Durchführung einer Schutzimpfung müssen im Aufklärungsgespräch – als Teil der Vorbereitung und Durchführung nach § 35a ApBetrO – bestimmte Mindestinhalte zwingend angesprochen werden. Dazu gehören insbesondere:
der Nutzen der Schutzimpfung und Informationen zur verhütbaren Krankheit
mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen
Verhaltensanweisungen nach der Impfung
Beginn und Dauer des Impfschutzes
Hinweise zu Auffrischimpfungen
Erst wenn Aufklärung, Anamnese und eine wirksame Einwilligung vorliegen, darf die Impfung durchgeführt werden. Diese Schritte sind zudem so im Qualitätsmanagementsystem zu regeln, dass der Ablauf standardisiert und nachvollziehbar ist.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert als „5 Pflichtpunkte der Aufklärung“ und schiebe direkt hinterher: Impfen erst nach Aufklärung + Anamnese + Einwilligung. Damit zeigst du, dass du den Ablauf als Sicherheitskette verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Schutzimpfung dürfen in der Apotheke nicht an anderes Personal übertragen werden?
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Nicht übertragbar sind die Tätigkeiten, die die unmittelbare medizinisch-pharmazeutische Verantwortung für die Impfsituation betreffen. Nach den Vorgaben zu Schutzimpfungen in § 35a ApBetrO dürfen daher nicht delegiert werden:
das Aufklärungsgespräch
die Anamnese (einschließlich Abklärung von Gegenanzeigen)
das Einholen der Einwilligung
die Durchführung der Schutzimpfung selbst
Diese Schritte dürfen ausschließlich durch speziell qualifizierte Apothekerinnen und Apotheker erfolgen, die die entsprechende Berechtigung nach § 20c Abs. 1 IfSG besitzen.
Examens-Tipp: Wenn nach Delegation gefragt wird, trenne sauber: „Kernprozess“ (Aufklärung/Anamnese/Einwilligung/Impfakt) ist nicht delegierbar; „Unterstützungsprozess“ (Vorbereitung/Dokumentation) ist bei Qualifikation und QMS-Regelung möglich.
Frage 3
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf das übrige pharmazeutische Personal bei Schutzimpfungen mitwirken, ohne selbst die Impfung durchzuführen?
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Das übrige pharmazeutische Personal darf bei Schutzimpfungen unterstützend tätig werden, insbesondere bei Vorbereitung und Dokumentation, wenn die Anforderungen an Qualifikation und Schulung eingehalten werden. Nach § 35a ApBetrO gilt:
Das pharmazeutische Personal muss für die jeweilige Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein.
Es muss regelmäßig geschult werden.
Die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Die konkreten Abläufe und Zuständigkeiten müssen im Qualitätsmanagementsystem (QMS nach § 2a ApBetrO) festgelegt sein.
Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und die Impfung selbst bleiben hiervon unberührt und dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Apotheker erfolgen.
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung ausdrücklich den Dreiklang „qualifiziert – regelmäßig geschult – Schulungen dokumentiert“ und verknüpfe das mit dem QMS: Zuständigkeiten müssen schriftlich im Ablauf festgelegt sein.
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