Prüferin: Unter welchen tatsächlichen Umständen darf die zuständige Behörde überhaupt eine Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen?
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Eine Erlaubnis kommt nur in einem Ausnahmefall in Betracht, nämlich wenn „infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung eintritt“. Entscheidend ist damit:
Im betroffenen Gebiet gibt es keine Apotheke.
Dadurch entsteht eine reale Unterversorgungslage („Notstand in der Arzneimittelversorgung“).
Erst dann kann die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen; ohne Versorgungsnotstand ist eine Zweigapotheke nicht zulässig.
Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst den Tatbestand sauber nennen: „Fehlen einer Apotheke“ → „Notstand in der Arzneimittelversorgung“. Danach kannst du betonen, dass es sich um einen eng begrenzten Ausnahmefall handelt, der dem Bevölkerungsschutz dient.
Frage 2
Prüferin: Von wem muss die Initiative für den Betrieb einer Zweigapotheke ausgehen und wie wird das Verfahren bei der Behörde in Gang gesetzt?
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Die Initiative geht vom Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke aus. Die Zweigapotheke entsteht nicht „automatisch“, sondern der Apothekeninhaber muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Zweigapotheke stellen. Erst auf diesen Antrag hin entscheidet die Behörde über die Erlaubniserteilung.
Examens-Tipp: Formuliere in der Prüfung klar den Ablauf: Apothekeninhaber beantragt → Behörde erteilt Erlaubnis. Das zeigt, dass du den Unterschied zwischen privater Initiative und behördlicher Gestattung verstanden hast.
Frage 3
Prüferin: Welche räumliche Voraussetzung muss der Antragsteller gegenüber der Behörde nachweisen, damit eine Zweigapotheke genehmigt werden kann?
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Der Antragsteller muss den Nachweis der vorgeschriebenen Räume erbringen. Das heißt, er muss belegen, dass für die Zweigapotheke geeignete Räume nach den geltenden Vorschriften zur Verfügung stehen. Inhaltlich bedeutet das: Die Zweigapotheke muss räumlich so ausgestattet sein, wie es für Apotheken vorgesehen ist (Details ergeben sich aus der Apothekenbetriebsordnung, z. B. Offizin, Lagerbereiche und weitere Funktionsräume).
Examens-Tipp: Wenn du „Räume nach Vorschrift“ sagst, kannst du kurz ergänzen: Die konkreten Anforderungen stehen in der ApoBetrO; § 16 ApoG verlangt den Nachweis gegenüber der Behörde.
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