Prüferin: Welche organisatorische Zuordnung der Arzneimittelversorgung gilt innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, und welche praktische Konsequenz ergibt sich daraus für die Nutzung ziviler Apothekenstrukturen?
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Innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung ausschließlich den Bundeswehrapotheken. Praktische Konsequenz ist, dass die Versorgung in diesem Bereich gerade nicht über die reguläre zivile Apothekenstruktur (z. B. öffentliche Apotheken oder Krankenhausapotheken des zivilen Bereichs) organisiert wird, sondern über speziell eingerichtete Apothekeneinheiten der Bundeswehr.
Examens-Tipp: In der Prüfung erst die Zuständigkeit klar benennen („ausschließlich Bundeswehrapotheken“) und dann sofort die Abgrenzung zur zivilen Struktur herausarbeiten – genau diese Konsequenz will der Prüfer meist hören.
Frage 2
Prüferin: Wer ist dafür zuständig, die Errichtung sowie die Einrichtung und den Betrieb der Bundeswehrapotheken im Detail auszugestalten, und in welcher Form erfolgt diese Regelung?
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Die detaillierte Ausgestaltung liegt beim Bundesministerium der Verteidigung. Es regelt – unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten – in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. Das heißt: Die konkrete Ausgestaltung erfolgt nicht typischerweise über allgemein geltende Regelungen wie eine für alle zugängliche Rechtsverordnung, sondern über ministeriumsinterne Dienstvorschriften, die militärische Anforderungen (z. B. Einsatz- und Logistikbedingungen) abbilden.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort als Dreischritt: Zuständiger (BMVg) – Regelungsinstrument (Dienstvorschriften) – Regelungsgegenstand (Errichtung, Einrichtung, Betrieb).
Frage 3
Prüferin: Welcher Mindestmaßstab ist bei der Arzneimittelversorgung und Arzneimittelsicherheit für Angehörige der Bundeswehr gesetzlich vorgegeben?
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Der gesetzliche Mindestmaßstab ist, dass das Bundesministerium der Verteidigung sicherstellt, dass die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich Arzneimittelversorgung und Arzneimittelsicherheit „nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen“. Damit dürfen die besonderen militärischen Regelungen zwar einsatz- und situationsgerecht ausgestaltet sein, das Versorgungs- und Sicherheitsniveau muss aber mindestens dem Standard entsprechen, der für Zivilpersonen gilt.
Examens-Tipp: Wichtig ist der exakte Vergleichsmaßstab: „nicht anders gestellt als Zivilpersonen“. Wenn du das zitieren kannst, wirkt die Antwort sehr sattelfest.
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