§ 14

📖 Zum Gesetz

  1. Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben:
  1. Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3,
  2. Datum des Zugangs oder des Abgangs,
  3. zugegangene oder abgegangene Menge und der sich daraus ergebende Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl; bei flüssigen Zubereitungen, die im Rahmen einer Behandlung angewendet werden, die Menge auch in Millilitern,
  4. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der sonstige Verbleib,
  5. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung für Patienten sowie für den Praxisbedarf der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes, im Falle der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf sowie den Rettungsdienstbedarf der Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelanforderungsscheines, 5a. in Krankenhäusern, Tierkliniken, Hospizen sowie in Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und des Rettungsdienstes im Falle des Erwerbs auf Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf sowie den Rettungsdienstbedarf der Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelanforderungsscheines,
  6. beim pharmazeutischen Unternehmen im Falle der Abgabe auf Verschreibung von Diamorphin Name und Anschrift des verschreibenden Arztes und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes. Bestehen bei den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen Teileinheiten, sind die Aufzeichnungen in diesen zu führen.
  1. Bei der Nachweisführung ist bei flüssigen Zubereitungen die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, die in der aus technischen Gründen erforderlichen Überfüllung des Abgabebehältnisses enthalten ist, nur zu berücksichtigen, wenn dadurch der Abgang höher ist als der Zugang. Die Differenz ist als Zugang mit “Überfüllung” auszuweisen.

Nachweisführung beim Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln

§ 14 BtMVV regelt, wie Betäubungsmittel-Bestände zu dokumentieren sind. Ziel ist eine lückenlose, dauerhafte und nachvollziehbare Aufzeichnung jedes Zugangs und Abgangs – vom Einkauf bis zur Abgabe oder Vernichtung. Dies ist essenziell für die Kontrolle und Sicherheit im Umgang mit Betäubungsmitteln.

Was muss dokumentiert werden?

Für jedes einzelne Betäubungsmittel sind dauerhaft folgende Angaben zu erfassen:

  • Bezeichnung des Betäubungsmittels (bei Arzneimitteln gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BtMVV).
  • Datum jedes Zugangs (z. B. Lieferung, Herstellung) oder Abgangs (z. B. Abgabe an Patient, Vernichtung).
  • Menge:
    • Stoffe und nicht abgeteilte Zubereitungen in Gramm oder Milligramm,
    • Abgeteilte Zubereitungen in Stückzahl,
    • Flüssige Zubereitungen zusätzlich in Millilitern.
  • Name/Firma und Anschrift des Lieferers oder Empfängers. Alternativ: Angabe der Herkunft oder des sonstigen Verbleibs.

Spezielle Angaben je nach Einrichtung und Abgabeart:

  • Bei Apotheken und Verschreibung auf Patienten sowie Praxisbedarf:
    • Name und Anschrift des verschreibenden Arztes/Zahnarztes/Tierarztes,
    • Nummer des Betäubungsmittelrezeptes.
  • Bei abgebenden Einrichtungen (Apotheke, Krankenhaus etc.) für Stations-, Notfall- und Rettungsdienstbedarf:
    • Name des verschreibenden Arztes und
    • Nummer des Anforderungsscheins.
  • Pharmazeutische Unternehmen bei Abgabe von Diamorphin:
    • Name und Anschrift des Arztes sowie Rezeptnummer.

Bestehen bei den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen Teileinheiten, sind die Aufzeichnungen in diesen zu führen.

Praxisbeispiel: Apothekenbuchführung

Zugang/Abgang Menge (mg/ml/Stück) Bestand Lieferant/Empfänger Arzt und Rezeptnummer
Zugang am 01.02. 500 mg 500 mg Muster-Pharma GmbH
Abgabe 05.02. 30 mg 470 mg Patient Max Mustermann Dr. Müller, 12345678

Sonderregelung: Technisch bedingte Überfüllung bei flüssigen Zubereitungen

Abs. 2 nimmt auf flüssige Präparate Bezug:

…nur zu berücksichtigen, wenn dadurch der Abgang höher ist als der Zugang. Die Differenz ist als Zugang mit “Überfüllung” auszuweisen.

Das bedeutet: Falls durch eine unvermeidbare Überfüllung eines Behälters mehr Betäubungsmittel abgegeben wird, als ursprünglich im Bestand verbucht, muss diese Differenz explizit als Zugang („Überfüllung“) vermerkt werden. Bloßer Ausgleich technischer Verluste muss nicht dokumentiert werden.

TipZentrale Bedeutung der lückenlosen Dokumentation

Die vollständige und dauerhafte Nachweisführung gemäß § 14 BtMVV ist unverzichtbar für: - die rechtliche Absicherung der Apotheke oder Einrichtung, - den Schutz vor Missbrauch und Diebstahl, - behördliche Kontrollen und Audits.

Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen können schwerwiegende berufs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen!

Zusammenfassung

§ 14 BtMVV fordert eine umfassende, strukturierte Dokumentation aller Zugänge, Abgänge und Bestände von Betäubungsmitteln – ergänzt durch konkrete Angaben zu Personen und Dokumenten bei jeder Abgabe oder Annahme. Sonderregelungen gelten für Überfüllungen bei flüssigen Zubereitungen. Die Verantwortlichkeit zur Buchführung liegt stets bei der jeweiligen organisatorischen Einheit. Eine sorgfältige, nachvollziehbare Dokumentation ist für die Berufsausübung im Umgang mit Betäubungsmitteln unverzichtbar.

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