Prüferin: Wann kann ein Stoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung auch dann als Gefahrstoff einzuordnen sein, wenn er keiner gefährlichen Einstufung nach CLP unterliegt?
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Ein Stoff kann auch ohne Einstufung als „gefährlicher Stoff“ nach CLP als Gefahrstoff im Sinne der GefStoffV erfasst sein, weil § 2 Abs. 1 GefStoffV den Gefahrstoffbegriff bewusst weit fasst. Maßgeblich ist, ob der Stoff aufgrund seiner Eigenschaften oder der Exposition am Arbeitsplatz die Gesundheit oder Sicherheit gefährden kann oder ob für ihn ein Grenzwert festgelegt ist.
Typische Konstellationen sind:
Stoffe, die „sonst geeignet sind“, bei Tätigkeiten eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit herbeizuführen (auch ohne CLP-Einstufung).
Stoffe, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) festgelegt ist: Diese werden unabhängig von einer CLP-Klassifizierung vom Gefahrstoffbegriff erfasst.
Damit stellt die Verordnung sicher, dass arbeitsplatzbezogene Risiken (z. B. durch Einatmen) rechtlich erfasst werden, auch wenn eine CLP-Kennzeichnung nicht greift.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung sauber trennen: CLP-Einstufung ist nur ein Anknüpfungspunkt. Betone zusätzlich die arbeitsplatzbezogene Auffangfunktion über „sonstige Gefährdung“ und den AGW als eigenständiges Kriterium.
Frage 2
Prüferin: Welche Arten von Handlungen fallen nach der Gefahrstoffverordnung unter den Begriff der „Tätigkeit“?
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Unter „Tätigkeit“ fällt nach dem Begriffsverständnis des § 2 GefStoffV praktisch jede Form des Umgangs mit Gefahrstoffen. Erfasst ist nicht nur das eigentliche Verwenden, sondern der gesamte Lebenszyklus und auch unterstützende Handlungen.
Dazu zählen insbesondere:
Herstellen und Verwenden
Be- und Verarbeiten
Abfüllen, Umfüllen, Lagern
innerbetrieblicher Transport
Entsorgen
auch das Überwachen solcher Vorgänge
Damit knüpfen Schutzpflichten nicht nur an das „Arbeiten im Labor“ an, sondern z. B. auch an Lagerung und interne Transporte in Apotheke oder Betrieb.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert entlang der Prozesskette („von Herstellung bis Entsorgung“) und nenne als Prüfungs-Highlight den innerbetrieblichen Transport/Überwachung, weil das oft übersehen wird.
Frage 3
Prüferin: Wie grenzt die Gefahrstoffverordnung den Arbeitsplatzgrenzwert inhaltlich ab, und was bedeutet die zeitliche Gewichtung dabei?
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Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) beschreibt eine Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die zeitlich gewichtet als maximal zulässig angesehen wird. Bei Einhaltung dieses Wertes sind nach der Definition keine akuten oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Die zeitliche Gewichtung bedeutet, dass nicht jeder kurzzeitige Peak isoliert bewertet wird, sondern die Exposition über eine bestimmte Bezugszeit (typisch: Schicht/Arbeitszeit) zu einem Mittelwert zusammengeführt wird. So wird die tatsächliche Belastung über die Zeit rechtlich und arbeitsschutzfachlich abgebildet.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich „zeitlich gewichtete Konzentration“ und verknüpfe es mit dem Schutzziel („keine akuten oder chronischen Schäden zu erwarten“) – das ist der Kern der Definition.
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