Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wie weit ist der Begriff „Stoff“ im Betäubungsmittelrecht gefasst, und welche Arten von Ausgangsmaterialien können darunter fallen?

Der Begriff Stoff ist im BtMG (§ 2) sehr weit gefasst. Er umfasst nicht nur „klassische“ Reinsubstanzen, sondern verschiedene Kategorien biologischer und chemischer Ausgangsmaterialien, nämlich:

  • chemische Elemente und chemische Verbindungen
  • Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten
  • Tierkörper (einschließlich Teilen und Stoffwechselprodukten)
  • Mikroorganismen einschließlich Viren

Für die Einordnung ist dabei entscheidend, dass der Stoffbegriff nicht auf einen bestimmten Bearbeitungszustand beschränkt ist: Auch bearbeitete oder unbearbeitete Zustände können erfasst sein. Damit können sowohl natürliche Materialien (z. B. Pflanzenteile) als auch isolierte/chemisch definierte Verbindungen unter den Stoffbegriff fallen, wenn sie betäubungsmittelrechtlich relevant sind (insb. in Bezug auf die Anlagen).

Examens-Tipp: Antworte strukturiert entlang der vier Buchstaben a) bis d) aus § 2 BtMG (Chemie – Pflanzen – Tiere – Mikroorganismen/Viren). Wenn du zusätzlich erwähnst, dass der Bearbeitungszustand (unbearbeitet/bearbeitet) grundsätzlich nichts an der Einordnung als „Stoff“ ändert, zeigst du Verständnis für die praktische Tragweite.

Frage 2

Prüferin: Woran erkennen Sie nach der Legaldefinition, ob ein Gemisch als „Zubereitung“ im Sinne des BtMG gilt?

Eine Zubereitung ist nach § 2 BtMG „ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand“ ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe. Entscheidend ist also:

  • Es liegt ein Gemisch oder eine Lösung vor (egal ob fest, flüssig oder gasförmig).
  • Es bezieht sich auf einen oder mehrere (BtM-relevante) Stoffe.
  • Ausgenommen sind natürlich vorkommende Gemische und Lösungen.

Damit ist zum Beispiel eine im Labor oder in der Apotheke hergestellte Lösung/Mischung aus einem BtM-relevanten Stoff typischerweise eine Zubereitung; ein natürlich entstandenes Gemisch (z. B. ein natürlich vorkommender Pflanzensaft als natürliches Gemisch) fällt demgegenüber nach der Definition nicht unter „Zubereitung“.

Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt sich die Dreiteilung: (1) Gemisch/Lösung, (2) Aggregatzustand egal, (3) Ausnahme „natürlich vorkommend“. Gerade die Ausnahme ist ein typischer Abgrenzungspunkt, den Prüfer gern hören.

Frage 3

Prüferin: Welcher Anknüpfungspunkt ist entscheidend dafür, dass eine Zubereitung als „ausgenommen“ behandelt wird?

Eine ausgenommene Zubereitung liegt vor, wenn es sich um eine Zubereitung handelt, die in den Anlagen I bis III des BtMG als ausgenommen bezeichnet ist. Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist damit nicht eine freie wertende Betrachtung im Einzelfall, sondern die konkrete Listung/Bezeichnung in den Anlagen.

Praktisch bedeutet das: Ob Erleichterungen oder Ausnahmen greifen, ist anhand der aktuellen Anlagen I–III zu prüfen. Nur wenn die Zubereitung dort als ausgenommen geführt ist, wird sie betäubungsmittelrechtlich entsprechend privilegiert behandelt.

Examens-Tipp: Sag in der mündlichen Prüfung ausdrücklich: „Das ergibt sich aus der Anlage, nicht aus Bauchgefühl.“ Wenn du dann noch erwähnst, dass die Anlagen regelmäßig aktualisiert werden und man deshalb die aktuelle Fassung prüfen muss, punktest du.

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