§ 16
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt, 2. a) entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten, b) entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder c) entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt, 3. entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3 a) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen, b) andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder c) dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder 4. entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt, 5. entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.
Straftatbestände beim Verschreiben von Betäubungsmitteln
Paragraph 16 der BtMVV legt fest, welche Verstöße beim Verschreiben von Betäubungsmitteln als Straftaten gelten und somit nach dem BtMG strafbar sind. Er verweist auf zentrale Vorschriften der BtMVV und zählt typische Fehlverhalten auf, die konsequent geahndet werden.
Ziel des Paragraphen
Im Kern sorgt §16 BtMVV dafür, dass Betäubungsmittel
- nur kontrolliert,
- ausschließlich unter erlaubten Bedingungen und
- bestimmungsgemäß
verschrieben werden. Dadurch wird der Missbrauch und die Weitergabe in unerlaubte Kanäle unterbunden.
Was wird konkret bestraft?
Wer gegen bestimmte Vorschriften der BtMVV verstößt, macht sich im Sinne des § 29 BtMG strafbar. Zu diesen Verstößen zählen insbesondere:
1. Nicht als Zubereitung verschrieben
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 […] ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt
Das Verschreiben von reinen Substanzen statt erlaubter Zubereitungen (etwa Tabletten, Tropfen) ist verboten. Betäubungsmittel dürfen grundsätzlich nur als Zubereitung verschrieben werden, nicht als Reinsubstanz.
2. Vorschriftswidrige Verschreibung an Patienten, Praxisbedarf, Tierarznei
Unzulässig ist auch das Verschreiben, wenn:
- die Verschreibung für einen Patienten, den Praxisbedarf oder für Tiere nicht den zulässigen Vorgaben entspricht,
- für Tiere andere als die ausdrücklich zugelassenen Betäubungsmittel verschrieben werden,
- ein Anwendungszweck oder eine Beschränkung nicht eingehalten wird.
Beispiel: Ein Tierarzt verschreibt ein für Tiere nicht zugelassenes Betäubungsmittel – das ist strafbar.
3. Einrichtungen & Ausnahmefälle
Ebenso wird bestraft, wer Betäubungsmittel entgegen den geregelten Sonderfällen für:
- andere als die genannten Einrichtungen,
- andere als die zugelassenen Betäubungsmittel,
- oder ohne Einhaltung der Beschränkungen verschreibt.
Praxisbeispiel: Ein Arzt verschreibt ein Betäubungsmittel für eine Einrichtung, die nicht berechtigt ist, diese zu beziehen.
4. Verschreibung für Kauffahrteischiffe
Die Verschreibung von Betäubungsmitteln für die Bordapotheke handelsüblicher Seeschiffe ist nur unter klaren Regeln zulässig. Verstöße – etwa das Verschreiben nicht zugelassener Mittel oder an Schiffe ohne Bedarf – werden bestraft.
5. Sonderregelung: Diamorphin
Speziell hervorgehoben ist:
entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt
Hier geht es um die besonders strengen Vorschriften für Diamorphin (Heroin) in der Substitutionstherapie. Jede Abweichung von den Vorgaben zieht eine Strafbarkeit nach sich.
Als Apotheker/in oder Arzt/Ärztin ist es zwingend erforderlich, die genauen Voraussetzungen, empfangsberechtigten Personenkreise und zulässigen Formen der Verschreibung von Betäubungsmitteln zu kennen. Zuwiderhandlungen werden stets strafrechtlich verfolgt!
Überblickstabelle: Verbotene Verschreibungsformen und Beispiele
| Verstoß | Typisches Beispiel | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Nicht als Zubereitung verschrieben | Amphetamin als Reinsubstanz verschrieben | Strafbarkeit nach BtMG |
| Nicht vorgesehene Betäubungsmittel für Tiere | Morphin für Hund statt zugelassenes Präparat | Strafbarkeit |
| Praxisbedarf ohne Erlaubnis oder falscher Zweck | Arzt bestellt mehr als erlaubt | Strafbarkeit |
| Verschreibung an unberechtigte Einrichtungen | Altersheim ohne Erlaubnis erhält BtM | Strafbarkeit |
| Unzulässige Diamorphin-Verschreibung | Substitution außerhalb der Indikation | Strafbarkeit |
Zusammenfassung
§16 BtMVV macht klar: Jeder Verstoß gegen die genannten Kerngrenzen der Betäubungsmittelverschreibung – sei es bzgl. Zubereitungen, Empfänger, Mengen oder Zweck – ist nicht nur ordnungswidrig, sondern eine Straftat. Die Vorschriften dienen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und müssen in der pharmazeutischen und medizinischen Praxis streng eingehalten werden.
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