Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Voraussetzung muss der Arbeitgeber erfüllen, bevor er Beschäftigte eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen überhaupt aufnehmen lassen darf?

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, wenn zuvor eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und die daraus abgeleiteten erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Das bedeutet praktisch: Ohne vorherige Beurteilung der Gefahren und ohne umgesetzte Schutzmaßnahmen darf nicht begonnen werden; Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der GefStoffV.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in zwei Schritten: erst „Gefährdungsbeurteilung“, dann „Schutzmaßnahmen umgesetzt“. Damit zeigst du, dass es nicht reicht, nur zu beurteilen – es muss vor Arbeitsbeginn auch gehandelt werden.

Frage 2

Prüferin: Welche organisatorischen Voraussetzungen muss der Arbeitgeber schaffen, damit der Schutz von Sicherheit und Gesundheit beim Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb umgesetzt werden kann?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsschutz in die betriebliche Organisation einbinden und die Voraussetzungen schaffen, damit die Anforderungen praktisch umsetzbar sind. Dazu gehören insbesondere:

  • ausreichend Personal,
  • notwendige finanzielle Mittel und
  • angemessene organisatorische Strukturen.

Dabei sind bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und der Gestaltung der Abläufe alle relevanten Faktoren für Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen, ausdrücklich auch Aspekte der psychischen Gesundheit.

Examens-Tipp: In der Prüfung wirkt es souverän, wenn du die drei Ressourcen (Personal–Mittel–Organisation) nennst und kurz ergänzt, dass auch psychische Belastungen mitzudenken sind.

Frage 3

Prüferin: Wie ist die rechtliche Bedeutung der bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse für den Arbeitgeber, und unter welcher Bedingung darf er davon abweichen?

Der Arbeitgeber muss die in Bezug genommenen, bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse anwenden. Bei deren Einhaltung ist „in der Regel davon auszugehen“, dass die Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind – das schafft eine Vermutungswirkung bzw. praktische Rechtssicherheit.

Ein Abweichen ist zulässig, wenn der Arbeitgeber mindestens gleichwertigen Schutz erreicht. Im Streitfall muss er belegen können, dass das abweichende Vorgehen tatsächlich den gleichwertigen Schutz gewährleistet.

Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung „in der Regel davon auszugehen“ und setze direkt dahinter: Abweichen nur bei „mindestens gleichwertigem Schutz“ – Begründungs-/Nachweispflicht beim Arbeitgeber.

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