Prüfung

Frage 1

Prüferin: Ein Apotheker legt Ihnen eine noch vor Inkrafttreten der Bundes-Apothekerordnung erteilte Bestallung vor und möchte wissen, ob er heute noch uneingeschränkt als Apotheker tätig sein darf. Wie wird diese Alt-Berechtigung nach heutigem Recht eingeordnet?

Eine vor Inkrafttreten der Bundes-Apothekerordnung erteilte Approbation oder Bestallung wird durch die Übergangsregelung als fortgeltend anerkannt. Sie „gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes“.

Das bedeutet: Die frühere Bestallung wird rechtlich so behandelt, als läge eine Approbation nach der aktuellen BApO vor; es kommt zu keinem Rechtsverlust allein wegen der Gesetzesänderung (Bestandsschutz).

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung als: 1) Welche Alt-Urkunde liegt vor? 2) Welche Rechtsfolge hat die Übergangsvorschrift (Fortgeltung/„gilt als“)? 3) Praktische Konsequenz: keine Neubewilligung nötig, uneingeschränkte Berufsausübung.

Frage 2

Prüferin: Eine Kollegin aus dem Beitrittsgebiet hatte nach DDR-Recht nur eine auf experimentell-pharmakologisch-toxikologische sowie chemisch-analytische Tätigkeiten beschränkte Berechtigung. Welchen Status hat sie nach der heutigen Rechtslage, und was gilt für ihre Berufsbezeichnung?

Für eine im Beitrittsgebiet erteilte eingeschränkte Approbation (bezogen auf experimentell-pharmakologisch-toxikologische und chemisch-analytische Tätigkeiten) sieht die Übergangsregelung vor:

  • Sie erhält eine unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1.
  • Sie darf die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ nur mit dem entsprechenden Zusatz führen, also als „Apothekerin für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie“.

Damit wird die Qualifikation geschützt, der Tätigkeitsbereich bleibt aber inhaltlich begrenzt und die Einschränkung wird über die Zusatzbezeichnung sichtbar gemacht.

Examens-Tipp: Wichtig ist, nicht „Approbation“ zu sagen, sondern sauber zwischen Approbation und Erlaubnis zu trennen. In der Prüfung punktest du, wenn du neben dem Status auch die Konsequenz für die Berufsbezeichnung erwähnst.

Frage 3

Prüferin: Wie werden vorübergehende Erlaubnisse zur Berufsausübung und bestimmte nach früherem DDR-Recht erteilte Erlaubnisse nach heutigem Recht fortgeführt, insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang?

Solche vorübergehenden Erlaubnisse zur Berufsausübung sowie bestimmte nach früherem DDR-Recht erteilte Erlaubnisse werden als Übergangsfall anerkannt und „gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 11 weiter“.

Entscheidend ist dabei: Der Inhalt/Umfang (also Rechte, Befristungen und Beschränkungen) bleibt bestehen; lediglich die Einordnung erfolgt in die heutige Systematik als Erlaubnis nach § 11.

Examens-Tipp: Merksatz für die mündliche Prüfung: Bei diesen Übergangs-Erlaubnissen bleibt der „bisherige Inhalt“ maßgeblich. Betone, dass nicht automatisch eine Erweiterung entsteht, sondern eine Fortgeltung mit denselben Grenzen.

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