Prüferin: Wann ist das Herstellen oder Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels, eines Wirkstoffs oder eines veterinärmedizintechnischen Produkts wegen Qualitätsmängeln verboten, obwohl es sich nicht zwingend um eine komplette Untauglichkeit handelt?
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Verboten ist das Herstellen oder auf den Markt Bringen, wenn das Produkt durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in seiner Qualität nicht unerheblich gemindert ist. Entscheidend ist also nicht erst eine völlige Unbrauchbarkeit, sondern bereits eine relevante Qualitätsminderung aufgrund eines Verstoßes gegen die anerkannten pharmazeutischen Regeln (z. B. Standards zu Herstellung, Prüfung, Lagerung, Hygiene, Stabilität). Sobald die Abweichung die Qualität spürbar beeinträchtigt („nicht unerheblich“), greift das Verbot.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit den zwei Kernelementen: 1) Abweichung von anerkannten pharmazeutischen Regeln und 2) Qualität nicht unerheblich gemindert. In der Prüfung kannst du ergänzen, dass gerade diese Schwelle („nicht unerheblich“) zeigt, dass schon relevante Qualitätsrisiken vor dem Patientenschaden abgefangen werden sollen.
Frage 2
Prüferin: Woran kann man im Kontext der Kennzeichnung oder Aufmachung erkennen, dass ein Tierarzneimittel irreführend in den Verkehr gebracht werden soll?
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Eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn durch Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung ein falscher Eindruck über wesentliche Eigenschaften erzeugt wird. Typische Fallgruppen sind:
Es werden Wirkungen oder Wirksamkeiten behauptet, die das Präparat tatsächlich nicht hat.
Es wird ein Erfolg mit Sicherheit suggeriert, obwohl eine solche sichere Wirkung nicht garantiert werden kann, oder es werden Risiken bzw. schädliche Nebenwirkungen verschwiegen bzw. verharmlost.
Es werden falsche oder täuschende Angaben zur Qualität gemacht, z. B. über Etikett, Verpackung oder Werbeaussagen, die eine bessere Qualität vorspiegeln als belegt ist.
Damit ist das Bereitstellen „mit irreführender Kennzeichnung oder Aufmachung“ verboten, weil es Anwender und Tierhalter zu einer Fehlentscheidung verleiten kann.
Examens-Tipp: Nenne in der mündlichen Prüfung am besten genau zwei bis drei typische Irreführungs-Varianten (z. B. falsche Wirksamkeitsbehauptung, Erfolgssicherheit, Qualitätsvortäuschung) und verknüpfe sie mit dem Medium: Etikett/Verpackung/Werbung. Das zeigt, dass du den Praxisbezug verstanden hast.
Frage 3
Prüferin: Welche rechtliche Bewertung ergibt sich, wenn ein Betrieb gefälschte Tierarzneimittel oder Wirkstoffe in den Verkehr bringt, auch wenn sie äußerlich wie das Original aussehen?
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Das ist klar verboten: Es ist untersagt, gefälschte Tierarzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen oder auf dem Markt bereitzustellen. Auf das äußere Erscheinungsbild kommt es nicht an; entscheidend ist, dass es sich um eine Fälschung handelt (z. B. Nachahmung/unerlaubte Kopie, nicht deklarierte oder falsche Inhaltsstoffe). Der Gesetzgeber verfolgt hier eine Nulltoleranz, weil Fälschungen erhebliche Risiken für Tiergesundheit und Verbraucherschutz begründen.
Examens-Tipp: Achte darauf, den gesetzlichen Anknüpfungspunkt sauber zu benennen: nicht nur „verkaufen“, sondern „auf dem Markt bereitstellen“ (umfasst mehr als die Abgabe). Als Zusatz kannst du kurz sagen, warum Fälschungen besonders gefährlich sind (falsche/nicht deklarierte Inhaltsstoffe, unklare Qualität).
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