Prüferin: Welche persönlichen Voraussetzungen müssen Sie als Antragsteller erfüllen, damit die Behörde Ihnen eine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erteilen kann?
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Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören insbesondere:
Vollgeschäftsfähigkeit (der Antragsteller muss rechtsgeschäftlich uneingeschränkt handlungsfähig sein).
Vorliegen der Approbation als Apotheker nach deutschem Recht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit: Die Erlaubnis setzt voraus, dass keine Umstände vorliegen, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit begründen. Als typische Ausschlussgründe nennt das Gesetz insbesondere strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen sowie ein Sich-Erweisen als unzuverlässig durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlungen gegen apotheken- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften.
Gesundheitliche Eignung: Der Antragsteller darf aufgrund seines Gesundheitszustands nicht ungeeignet sein, eine Apotheke selbstständig zu leiten.
Diese Punkte sind von der Behörde im Erlaubnisverfahren zu prüfen und vom Antragsteller durch geeignete Nachweise zu belegen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst Geschäftsfähigkeit, dann Approbation, dann Zuverlässigkeit (mit den gesetzlichen Beispielen), zum Schluss gesundheitliche Eignung. Bei der Zuverlässigkeit lohnt es sich, die Formulierung „gröblich oder beharrlich“ ausdrücklich zu nennen.
Frage 2
Prüferin: Welche Unterlagen bzw. Erklärungen müssen Sie im Erlaubnisverfahren vorlegen, um der Behörde nachzuweisen, dass keine unzulässigen vertraglichen Bindungen im Zusammenhang mit dem Apothekenbetrieb bestehen?
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Im Erlaubnisverfahren ist gegenüber der Behörde nachzuweisen, dass keine unzulässigen vertraglichen Bindungen bestehen, insbesondere keine nach den §§ 8–11 ApoG verpönten Vereinbarungen (z.B. Umgehungen des Fremdbesitzverbots).
Dazu muss der Antragsteller insbesondere:
eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgeben, dass keine solchen unerlaubten Verträge abgeschlossen wurden, und
den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie weitere relevante Verträge der Behörde zur Prüfung vorlegen.
Ziel ist, dass die Behörde die Vertragslage vollständig überprüfen kann, bevor die Betriebserlaubnis erteilt wird.
Examens-Tipp: In der Prüfung klar trennen: (1) Erklärung (eidesstattliche Versicherung) und (2) Dokumente (Kauf-/Pachtvertrag plus Nebenabreden). Das zeigt, dass du sowohl die formale als auch die materielle Kontrolle durch die Behörde verstanden hast.
Frage 3
Prüferin: Welcher Nachweis zu den Betriebsräumen ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis erforderlich?
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Der Antragsteller muss gegenüber der Behörde nachweisen, dass die Betriebsräume den Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung entsprechen oder bei Erlaubniserteilung entsprechen werden. Maßgeblich ist, dass die räumlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der ApBetrO (hier insbesondere im Zusammenhang mit § 21) erfüllt sind bzw. verbindlich hergestellt werden.
Damit ist die Betriebserlaubnis an die Eignung der vorgesehenen Räume geknüpft; ohne entsprechenden Raum-Nachweis kann die Erlaubnis nicht erteilt werden.
Examens-Tipp: Sag ausdrücklich „entsprechen oder entsprechen werden“ – das ist prüfungsrelevant, weil es zeigt, dass der Nachweis auch im Stadium vor vollständiger Fertigstellung möglich ist, aber verbindlich sein muss.
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