Prüferin: Welches übergeordnete Schutzziel verfolgt die Verordnung im Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen?
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Das zentrale Schutzziel ist, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Damit macht die Verordnung klar, dass es nicht nur um Arbeitsschutz einzelner Beschäftigter geht, sondern auch um Umweltaspekte (z. B. Freisetzungen, unsachgemäße Entsorgung).
Examens-Tipp: Starte in der Prüfung mit dem einen Kernsatz („Schutz von Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen“) und leite erst danach Beispiele aus der Apotheke/Laborpraxis ab.
Frage 2
Prüferin: Über welche drei Regelungsansätze wird das Schutzziel der Verordnung in der Praxis typischerweise umgesetzt?
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Das Schutzziel wird insbesondere über drei Stoßrichtungen erreicht:
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und andere Personen, die mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen können
Beschränkungen für besonders gefährliche Stoffe und deren Verwendung
Damit wird sowohl das sichere Bereitstellen/Erkennen von Gefahrstoffen (Kennzeichnung/Verpackung) als auch der sichere Umgang (Schutzmaßnahmen) und ggf. ein Verbot bzw. eine Einschränkung besonders gefährlicher Anwendungen abgedeckt.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort sauber in drei Punkten. Wenn du Zeit hast, nenne pro Punkt ein kurzes Apothekenbeispiel (z. B. Kennzeichnung im Labor, PSA/Abzug, Beschränkungen für besonders gefährliche Stoffe).
Frage 3
Prüferin: Welche Art von Sachverhalten wird erfasst, wenn gefährliche Stoffe oder Gemische „bereitgestellt oder weitergegeben“ werden?
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Erfasst ist das Inverkehrbringen. Gemeint ist das Bereitstellen/Weitergeben gefährlicher Stoffe oder Gemische an andere, also typischerweise Abgabe- und Vertriebs- bzw. Bereitstellungsvorgänge (nicht nur Herstellung). In der Systematik der Verordnung ist das dem Regelungsbereich zugeordnet, der das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische adressiert.
Examens-Tipp: Achte darauf, den Begriff „Inverkehrbringen“ nicht mit „Anwenden“ zu vermischen: Inverkehrbringen = bereitstellen/weitergeben; Tätigkeiten = Umgang/Arbeiten damit.
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