Prüferin: Über welche Abgabekanäle dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte rechtmäßig an Tierhalterinnen und Tierhalter gelangen?
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Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte dürfen nicht frei verkauft werden, sondern nur über die gesetzlich festgelegten Abgabekanäle. Zulässig ist die Abgabe an Tierhalter ausschließlich
im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke (durch die behandelnde Tierärztin/den behandelnden Tierarzt) oder
durch Apothekenauf tierärztliche Verschreibung.
Andere Bezugswege sind an dieser Stelle nicht vorgesehen; damit ist die tierärztliche Verschreibung bzw. der tierärztlich verantwortete Behandlungsrahmen die zwingende Zugangsvoraussetzung.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung zweistufig: erst die zulässigen Kanäle nennen (Hausapotheke vs. Apotheke), dann klar abgrenzen, dass es keinen freien Verkauf und keine „alternativen“ Abgabewege gibt. Das zeigt, dass du die Systematik verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Welche Voraussetzung muss in der öffentlichen Apotheke erfüllt sein, damit ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel an eine Tierhalterin oder einen Tierhalter abgegeben werden darf?
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In der öffentlichen Apotheke ist die Abgabe nur zulässig, wenn eine tierärztliche Verschreibung vorgelegt wird. Ohne eine gültige tierärztliche Verordnung darf die Apotheke das verschreibungspflichtige Tierarzneimittel bzw. das veterinärmedizintechnische Produkt nicht an den Tierhalter abgeben, da diese Produkte gerade nicht frei verkäuflich sind.
Examens-Tipp: Formuliere die Voraussetzung möglichst nah am Gesetz: Abgabe in Apotheken nur „auf tierärztliche Verschreibung“. Das ist ein prüfungstypischer Satz, der schnell Punkte bringt.
Frage 3
Prüferin: Wie ist die Abgabemenge bei verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln rechtlich begrenzt, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt eine Verordnung ausstellt?
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Die Abgabe ist auf die jeweils verschriebene Menge beschränkt. Das bedeutet: Sowohl in der tierärztlichen Hausapotheke als auch in der Apotheke darf nur genau die Menge abgegeben werden, die auf der tierärztlichen Verschreibung verordnet wurde. Eine Abgabe darüber hinaus ist unzulässig, weil damit eine nicht erlaubte Vorratshaltung durch den Tierhalter begünstigt würde.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung hilft ein klarer Merksatz: „Nur die verschriebene Menge.“ Wenn du das sagst, hast du den Kern der Mengenregel erfasst.
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