Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Tierärztinnen und Tierärzte sind bei der Behandlung von Nutztieren verpflichtet, der zuständigen Behörde eine Mitteilung zu machen – und an welche Art von Arzneimitteln knüpft diese Pflicht an?

Betroffen sind Tierärztinnen und Tierärzte, wenn sie Tiere behandeln, die zu den Nutzungsarten nach Anlage 1 Spalte 4 TAMG gehören (z. B. Rinder, Schweine, Geflügel). Die Mitteilungspflicht knüpft dabei an die Anwendung bestimmter antibiotisch wirksamer Arzneimittel an, nämlich solcher, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 im Anhang in Nr. 3 sowie Nr. 4 Abs. 1–5 und Abs. 10 genannt sind.

Wichtig ist: Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob das Arzneimittel verschrieben, angewendet oder abgegeben wurde – es reicht also aus, dass einer dieser Vorgänge vorliegt.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung sauber nach „Wer?“ (Tierärzt:innen bei Nutztierarten nach Anlage 1) und „Woran knüpft es?“ (bestimmte Antibiotika nach EU-Liste). Den Punkt „gilt unabhängig von verschrieben/angewendet/abgegeben“ unbedingt ausdrücklich nennen.

Frage 2

Prüferin: Welche Meldefristen gelten für die Mitteilung über den Antibiotikaeinsatz im ersten und im zweiten Kalenderhalbjahr?

Die Mitteilungen sind halbjährlich und fristgebunden abzugeben:

  • Für das 1. Kalenderhalbjahr: spätestens bis 14. Juli desselben Jahres.
  • Für das 2. Kalenderhalbjahr: spätestens bis 14. Januar des Folgejahres.

Damit ist klargestellt, dass jeweils nach Abschluss eines Halbjahres eine fristgerechte Meldung an die zuständige Behörde zu erfolgen hat.

Examens-Tipp: Merke dir die Fristen als feste Stichtage „14. Juli“ und „14. Januar“ – das sind typische Prüfungsfallen. Sag in einem Satz dazu, dass es eine halbjährliche Meldelogik ist.

Frage 3

Prüferin: Welche Angaben zum Arzneimittel müssen in der Mitteilung an die zuständige Behörde enthalten sein?

Inhaltlich muss die Mitteilung zu dem betroffenen Arzneimittel die Angaben enthalten, die unionsrechtlich vorgegeben sind, nämlich die Angaben nach den einschlägigen Nummern des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 „… zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel“.

Praktisch bedeutet das: Es sind Arzneimitteldetails zu übermitteln, z. B. Name, Wirkstoff, Darreichungsform und Dosierung – also die präzisen arzneimittelbezogenen Kerndaten, die eine eindeutige Identifikation und Auswertung des Antibiotikums ermöglichen.

Examens-Tipp: Wenn du unsicher bist, nenne in der Prüfung bei Arzneimitteldaten immer 3–4 typische Identifikationsmerkmale (Name/Wirkstoff/Darreichungsform/Dosierung) und verankere das am Hinweis, dass sich der Inhalt nach den EU-Vorgaben richtet.

Feedback

Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.