Prüferin: Welche Angaben müssen Sie bei der Abgabe eines besonders überwachungsbedürftigen Stoffes an nichtgewerbliche Endabnehmer*innen so dokumentieren, dass der Abgabevorgang vollständig rückverfolgbar ist?
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Nach § 9 ChemVerbotsV ist bei der Abgabe an nichtgewerbliche Abnehmer*innen eine lückenlose schriftliche Dokumentation des einzelnen Abgabevorgangs erforderlich. Zu erfassen sind insbesondere:
Art und Menge des abgegebenen Stoffes
Name und Anschrift der abgebenden Person bzw. der abgebenden Stelle
Name und Anschrift der erwerbenden Person
Datum der Abgabe
Unterschriften der abgebenden und der erwerbenden Person
Wesentlich ist, dass diese Angaben vollständig und im Zusammenhang mit der Abgabe festgehalten werden; ohne vollständige Dokumentation ist die Abgabe unzulässig.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten als Checkliste: „Art/Menge – Beteiligte mit Anschrift – Datum – beide Unterschriften“. Betone ausdrücklich, dass ohne vollständige Dokumentation die Abgabe nicht erfolgen darf.
Frage 2
Prüferin: Wie müssen Sie die Identität der erwerbenden Person bei der Abgabe besonders überwachungsbedürftiger Stoffe praktisch überprüfen und in die Dokumentation übernehmen?
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Die Identität der erwerbenden Person ist im Rahmen des Abgabevorgangs durch Vorlage eines amtlichen Ausweises zu überprüfen. Praktisch bedeutet das:
Der/die Erwerber*in muss einen amtlichen Ausweis vorlegen.
Die für die Identitätsfeststellung notwendigen Angaben werden aus dem Ausweis übernommen, insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum.
Die erwerbende Person muss die Ausweisvorlage und die Datenübernahme schriftlich bestätigen, insbesondere durch ihre Unterschrift.
Damit ist die Identitätsfeststellung nicht nur „gesehen“, sondern nachvollziehbar dokumentiert.
Examens-Tipp: Sag klar: „Ohne amtlichen Ausweis keine Abgabe“. Prüfer mögen es, wenn du die Schritte wie einen Ablauf schilderst (vorlegen lassen → Daten übernehmen → schriftlich bestätigen lassen).
Frage 3
Prüferin: Welche Rolle spielt die Unterschrift der erwerbenden Person bei der Dokumentation des Abgabevorgangs, und was folgt, wenn sie fehlt?
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Die Unterschrift der erwerbenden Person ist ein zwingender Bestandteil der Dokumentation nach § 9 ChemVerbotsV. Sie dient dem Nachweis, dass
die Identität überprüft wurde und
die dokumentierten Angaben zum Abgabevorgang von der erwerbenden Person bestätigt werden.
Fehlt diese Unterschrift, ist die Dokumentation nicht vollständig. Dann darf die Abgabe nicht durchgeführt werden; eine Abgabe ohne vollständige Dokumentation ist verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Examens-Tipp: In der Prüfung unbedingt „zwingend“/„verpflichtend“ sagen und den Konsequenzsatz anschließen: „Fehlt die Unterschrift → Dokumentation unvollständig → Abgabe unzulässig“. Das zeigt Rechtsfolgenverständnis.
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