Prüferin: Wann müssen Sie als Apotheke beim Abgeben eines Gefahrstoffs an einen gewerblichen Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen?
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Beim gewerblichen Inverkehrbringen eines Gefahrstoffs muss die Apotheke dafür sorgen, dass ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt und bei der Lieferung mitgegeben wird.
Zeitlich bedeutet das nach den Vorgaben der REACH-Verordnung (Art. 31 i. V. m. Anhang II) insbesondere:
Das Sicherheitsdatenblatt ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übergeben.
Es ist außerdem bei jeder relevanten Änderung erneut bzw. aktualisiert zu übergeben, damit der Abnehmer stets über die aktuelle Fassung verfügt.
Rechtsgrundlage auf nationaler Ebene ist die Pflicht aus § 5 GefStoffV, die ausdrücklich an die REACH-Anforderungen anknüpft.
Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort nach „Wann?“ (erstmalig + bei relevanter Änderung) und „an wen?“ (gewerblicher Abnehmer). Wenn du in der Prüfung zusätzlich erwähnst, dass die Inhalte sich aus Art. 31 REACH i. V. m. Anhang II ergeben, zeigst du sehr sicher das Zusammenspiel von EU- und nationalem Recht.
Frage 2
Prüferin: Worin besteht der entscheidende Unterschied bei der Informationsweitergabe, je nachdem ob ein Gefahrstoff an eine Arztpraxis oder an einen privaten Endverbraucher abgegeben wird?
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Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob der Empfänger gewerblicher Abnehmer oder privater Endverbraucher ist.
Bei Abgabe an gewerbliche Abnehmer (z. B. Arztpraxis, Labor, Unternehmen) besteht die Pflicht, ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt bereitzustellen und bei Lieferung mitzugeben. Diese Pflicht folgt aus den REACH-Vorgaben (Art. 31 i. V. m. Anhang II) und wird über § 5 GefStoffV für das gewerbliche Inverkehrbringen abgesichert.
Bei Abgabe an private Endverbraucher entfällt im Regelfall die Pflicht zur Aushändigung eines Sicherheitsdatenblatts. Stattdessen greifen allgemeine Informationspflichten nach Art. 32 REACH: Der Privatkunde muss – soweit erforderlich – in angemessener Form über Gefahren und sichere Handhabung informiert werden (z. B. über Kennzeichnung und Hinweise zu Schutzmaßnahmen).
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung erst die Abgrenzung Empfängerkreis klar ziehen und dann die Rechtsfolgen nennen: Gewerblich = Sicherheitsdatenblatt, Privat = eher Art. 32 REACH/Kennzeichnung. Das zeigt, dass du die Prüfungslogik „Tatbestand → Rechtsfolge“ beherrschst.
Frage 3
Prüferin: Welche organisatorische Pflicht haben Sie in der Apotheke hinsichtlich Sicherheitsdatenblättern für vorrätige Gefahrstoffe, auch unabhängig davon, ob gerade an Kunden abgegeben wird?
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Die Apotheke muss für alle vorrätigen Gefahrstoffe Sicherheitsdatenblätter aktuell vorhalten.
Das bedeutet organisatorisch:
Für jeden eingekauften und vorrätig gehaltenen Gefahrstoff muss das originale und aktuellste Sicherheitsdatenblatt vorhanden und aufbewahrt werden.
Im Rahmen von Routinekontrollen durch Aufsichtsbehörden muss nachgewiesen werden können, dass für die vorrätigen Gefahrstoffe die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter tatsächlich vorliegen.
Diese Pflicht steht im Zusammenhang mit der Bereitstellungspflicht beim gewerblichen Inverkehrbringen nach § 5 GefStoffV und den Anforderungen aus REACH (Art. 31 i. V. m. Anhang II), weil nur so sichergestellt ist, dass jederzeit die richtige, aktuelle Information verfügbar ist.
Examens-Tipp: Punkte in der Prüfung mit dem Stichwort „Nachweisfähigkeit bei Kontrollen“: nicht nur ‚irgendwo vorhanden‘, sondern aktuell und für alle vorrätigen Gefahrstoffe. Das ist ein typischer Praxisanker, den Prüfer gern hören.
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