Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen wird eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht überhaupt wirksam, wenn Sie diese für einen Befreiungsgrund beantragen?
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Wirksam wird die Befreiung nur auf Antrag und nur dann, wenn die antragstellende Person das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (z.B. ausreichender Schutz über eine private Krankenversicherung). Ohne diesen Nachweis tritt die Wirksamkeit der Befreiung nicht ein, auch wenn ein Befreiungsgrund dem Grunde nach vorliegt.
Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst sauber trennen: „Befreiung gibt’s nur auf Antrag“ und dann als K.-o.-Kriterium den Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nennen; damit zeigst du, dass du den Wirksamkeitsmaßstab aus dem Gesetz beherrschst.
Frage 2
Prüferin: Welche Frist müssen Sie bei der Beantragung der Befreiung von der Versicherungspflicht gegenüber der Krankenkasse einhalten?
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Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich und innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Wird die Frist versäumt, kann die Befreiung für diesen Befreiungsgrund regelmäßig nicht mehr wirksam erlangt werden.
Examens-Tipp: Merke dir „3 Monate ab Beginn der Versicherungspflicht“ und erwähne das Wort schriftlich – das sind die zwei prüfungsrelevanten Formalien.
Frage 3
Prüferin: Wovon hängt es ab, ob die Befreiung rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht gilt oder erst später wirksam wird?
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Entscheidend ist, ob seit Beginn der (neuen) Versicherungspflicht bereits Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen wurden.
Wurden keine Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung rückwirkend ab Versicherungsbeginn.
Wurden bereits Leistungen bezogen, wird die Befreiung erst ab Beginn des Folgemonats nach Antragstellung wirksam.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort als „Wenn/Wenn nicht“-Schema: Leistung bezogen ja/nein → daraus folgt Rückwirkung ja/nein; das ist ein typischer Prüfungs-„Drehpunkt“.
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