Prüfung

Frage 1

Prüferin: Woran machen die zuständigen Behörden im Einzelfall fest, ob eine Tätigkeit eines Apothekers aus EU/EWR/gleichgestellten Staaten in Deutschland noch als Dienstleistung anzusehen ist und nicht als (verdeckte) Niederlassung?

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter wird „im Einzelfall“ beurteilt. Maßgeblich sind dabei nach dem Gesetz insbesondere Kriterien, die auf eine Dauerhaftigkeit oder Kontinuität hindeuten. Genannt werden ausdrücklich:

  • Dauer der Dienstleistungserbringung
  • Häufigkeit der Einsätze
  • regelmäßige Wiederkehr
  • Kontinuität der Tätigkeit

Je stärker diese Faktoren in Richtung dauerhafter, planmäßiger und fortlaufender Berufsausübung gehen, desto eher liegt keine bloße Dienstleistung mehr vor, sondern eine (nicht von § 11a BApO gedeckte) Niederlassung bzw. dauerhaftes Arbeiten in Deutschland.

Examens-Tipp: In der Prüfung diese vier Kriterien (Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr, Kontinuität) sauber herunterbeten und dann kurz den Zweck dahinter nennen: Abgrenzung zur Niederlassung/zu einer dauerhaften Berufsausübung.

Frage 2

Prüferin: Welche persönlichen Voraussetzungen muss ein Apotheker aus EU/EWR/gleichgestellten Staaten erfüllen, um in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ohne Niederlassung tätig werden zu dürfen?

Vorausgesetzt wird, dass die Person

  • die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Staates oder eines durch Vertrag gleichgestellten Staates besitzt
  • und nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist.

Zentral ist zudem, dass die Person bereits in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist. Nur dann kann die Tätigkeit in Deutschland als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung erbracht werden.

Examens-Tipp: Wenn du hier ins Straucheln kommst, strukturiere: (1) Personenkreis (EU/EWR/gleichgestellt), (2) Berufsberechtigung im Herkunftsstaat, (3) rechtmäßige Niederlassung dort – das ist der Kern.

Frage 3

Prüferin: Welche formale Pflicht muss vor der erstmaligen Aufnahme einer solchen Dienstleistung in Deutschland grundsätzlich erfüllt werden, und was gilt, wenn eine vorherige Erfüllung wegen Dringlichkeit nicht möglich ist?

Grundsätzlich muss der Dienstleistungserbringer vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland eine schriftliche Meldung bei der zuständigen deutschen Behörde machen.

Ist eine vorherige Meldung wegen Dringlichkeit nicht möglich, muss sie nach dem Gesetz „unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung“ nachgeholt werden.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, den Gegensatz klar zu formulieren: „grundsätzlich vorher – Ausnahme Dringlichkeit – dann unverzüglich nachher“.

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