Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wer darf in einem Krankenhaus die Leitung der Krankenhausapotheke übernehmen, und welche Anforderung stellt die Vorschrift an das Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhausträger?

Leiter der Krankenhausapotheke kann nur ein Apotheker sein, der vom Träger des Krankenhauses angestellt und ausdrücklich mit der Leitung beauftragt ist. Maßgeblich ist damit eine Doppelanforderung:

  • Es muss sich um einen approbierten Apotheker handeln (nicht z.B. pharmazeutisches Personal ohne Approbation).
  • Der Apotheker muss beim Krankenhausträger angestellt und mit der Leitungsfunktion betraut sein (also nicht „irgendwer“, der nur faktisch Aufgaben wahrnimmt).

Examens-Tipp: Wenn du das mündlich beantwortest, starte mit dem gesetzlichen Leitbild („vom Träger angestellt und mit der Leitung beauftragt“) und grenze dann kurz ab, wer es gerade nicht sein kann (z.B. nicht approbierte Mitarbeitende). Das wirkt sehr sauber.

Frage 2

Prüferin: Wofür trägt der Leiter der Krankenhausapotheke die Verantwortung, wenn es um den Betrieb der Apotheke im Krankenhaus geht?

Der Leiter trägt die volle Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke. Das bedeutet, er ist dafür zuständig, dass die Krankenhausapotheke nach den einschlägigen Vorschriften geführt wird und die organisatorischen und fachlichen Abläufe so gestaltet sind, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Konkret umfasst das insbesondere die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, die ordnungsgemäße Lagerhaltung einschließlich Kontrolle und Dokumentation sowie die Einbindung pharmazeutischer Beratung im Krankenhaus.

Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt sich eine klare Struktur: erst „Verantwortung für ordnungsgemäßen Betrieb“ als Kernsatz, dann 2–3 Beispiele (Versorgung, Kontrolle/Doku, Beratung). Damit zeigst du, dass du den Begriff mit Leben füllen kannst.

Frage 3

Prüferin: Welche Pflicht hat die Krankenhausapotheke gegenüber den Stationen, wenn Arzneimittel oder apothekenpflichtige Medizinprodukte besonders dringlich für eine akute Versorgung benötigt werden?

Der Leiter muss sicherstellen, dass bestellte Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte bedarfsgerecht bereitgestellt werden; für Mittel, die zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt werden, gilt eine gesteigerte Pflicht: Sie müssen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Damit wird rechtlich festgelegt, dass die Versorgung in akuten Situationen nicht nur „zeitnah“, sondern ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat.

Examens-Tipp: Achte auf das Prüfungswort „unverzüglich“: Das ist ein klassischer Ankerbegriff. Danach kannst du kurz abgrenzen: normal bedarfsgerecht/zeitnah – in Akutfällen unverzüglich.

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